NPO Fonds Phase 5 Q1 2022

Angesichts der immer weiter steigenden Inflation und der nach wie vor explodierenden Energiepreise, kommt die Verlängerung des NPO Fonds gerade recht. Ab sofort könnt ihr Anträge für das 1. Quartal 2022 einreichen, die Frist endet am 31.Oktober. Bitte nutzt diese Chance unbedingt – wir gehen davon aus, dass dies die letzte Einreichmöglichkeit beim NPO Fonds sein wird.

Gegenüber den ersten vier Phasen gibt es wieder ein paar kleine Änderungen, der Großteil des Förderregimes bleibt aber gleich. Zur grundsätzlichen Logik des Fonds empfehlen wir daher nach wie vor das Video zur Phase 4 des NPO Fonds, unter Berücksichtigung der folgenden Punkte:

  • Als Vergleichszeitraum wird nun nicht mehr das Jahr 2019 bzw. 2018 herangezogen, sondern das Jahr 2021. Hierbei müssen in einem ersten Schritt sämtliche Zahlungen aus dem NPO Fonds selbst abezogen werden, in einem zweiten Schritt werden aber die Zahlungen aus dem NPO Fonds für das Jahr 2021 (Phase 3 und 4) unabhängig des tatsächlichen Auszahlungsdatums addiert.
  • Für die Berechnung des Einnahmenverlustes im Q1 2022 wird als Vergleichszeitraum aber nicht das erste Quartal 2021, sondern einfach ein Viertel der wie oben dargestellt berechneten Einnahmen 2021 herangezogen.
  • Die Struktursicherungsbeitrags beträgt weiterhin 5% des oben berechneten Referenzwertes für 2021, wird aber mit 35.000 € begrenzt.
  • Die Gesamt-Zuschusshöhe ist mit 200.000 € begrenzt.
  • Keine Änderungen gibt es bei der Art der Förderbaren Kosten.
  • Das Gründungs- oder Errichtungsdatum des Antragsstellers darf wie bisher spätestens der 1.8.2021 sein.

Die folgende Grafik der AWS stellt die Rechenschritte anschaulich dar:

Bei Fragen zum NPO Fonds könnt ihr jederzeit eine Beratung der KUPF OÖ in Anspruch nehmen.

FORUM.ENGAGIERT | 30.5. bis 3.6.2022

Die Weiterbildungs- und Vernetzungswoche für Vereine und Freiwilligenorganisationen in OÖ

An unterschiedlichen Orten (in Freistadt, Linz, Wels, Ried im Innkreis, Vöcklabruck und online) werden aktuelle Themen und Herausforderungen für Freiwilligenkoordinator:innen, Vereinsfunktionär:innen sowie Vertreter:innen von Gemeinden und regionalen Initiativen behandelt.

Im Rahmen von kostenlosen Vorträgen, Workshops, Talks und Netzwerkangeboten hast du die Möglichkeit, dich zu verschiedenen Themen und Initiativen/Projekten rund ums freiwillige Engagement zu informieren, dich weiterzubilden und dich mit Kolleg:innen aus ganz Oberösterreich auszutauschen.

Auf Wunsch stellen wir für die Teilnahme an FORUM.ENGAGIERT gerne eine Bestätigung aus, die als Nachweis für eine berufliche Weiterbildung genutzt werden kann!

Hier geht’s zum Programm

Reform der außerordentlichen Mitgliedschaften der KUPF OÖ

Die KUPF OÖ ist als Verein organisiert und hat daher verschiedene Formen der Mitgliedschaft. Derzeit hat die KUPF OÖ 186 Mitglieder, die bis auf eine Ausnahme allesamt eine ordentliche Mitgliedschaft haben. In den letzten Monaten hat die KUPF OÖ nun eine Reform des außerordentlichen Mitgliedschaftsmodells erarbeitet, um diese Form der Mitgliedschaft attraktiver zu machen.

Hintergrund zu den Mitgliedschaften der KUPF OÖ

Die ordentliche Mitgliedschaft bei der KUPF OÖ ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. Diese sind beispielsweise der Sitz der Organisation in Oberösterreich, die Ausrichtung auf zeitgenössisches Kunst- und Kulturschaffen und die gemeinnützige Tätigkeit. Weitere wichtige Kriterien sind die Unabhängigkeit von politischen Parteien, Glaubensgemeinschaften, Gebietskörperschaften (zb. Land OÖ, Gemeinden, Bund) und anderen staatlichen Institutionen.

Stellt eine Kulturinitiative einen Mitgliedsschaftsantrag bei der KUPF OÖ, so wird in der Regel ein Kennenlerntermin vereinbart. In diesem Rahmen prüft die Geschäftsführung das Vorliegen der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft. Die Geschäftsführung legt auf Basis des Gesprächs und der eigenen Recherche dann dem Vorstand der KUPF OÖ einen Bericht vor, da dieser laut Statut für die Aufnahme der Mitglieder zuständig ist. Der Vorstand der KUPF OÖ trifft sich in der Regel einmal im Monat, bei dieser Gelegenheit werden alle vorliegenden Anträge für Mitgliedschaften einzeln diskutiert und angenommen, oder eben auch abgelehnt.

Warum nun diese Reform?

In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Anfragen von Kulturinitiativen, die zwar inhaltlich gut in das Netzwerk der bestehenden Mitglieder passten, die aber abgelehnt werden mussten, weil sie eines der formalen Kriterien nicht erfüllten. Bei diesen Präzedenzfällen ging es beispielsweise um einen Verein, der zwar seine Tätigkeit in Oberösterreich ausübte, aber den Vereinssitz in einem benachbarten Bundesland hatte. Ein weiterer Fall ist der Schl8hof Wels, der zwar eindeutig von allen als Teil der freien Szene gesehen wird, allerdings in seinen Statuten festgelegt hat, dass die Stadt Wels Teile des Vorstands bestimmen darf – eben ein NoGo für unsere Kriterien der ordentlichen Mitgliedschaft.

Und letztlich gibt es nun vermehrt Kulturinitiativen, die sich nicht als Verein, sondern als Genossenschaft organisieren. Als Beispiel kann hier die Otto Kulturgenossenschaft genannt werden, die sich gegründet hat, um in Ottensheim einen neuen Kulturveranstaltungsraum zu etablieren. Sieht man sich die Ziele, die AkteurInnen, die allesamt aus der freien Szene stammen, und das Mission Statement der Otto Kulturgenossenschaft an, ist klar, dass diese eigentlich ein klassisches Mitglied der KUPF OÖ sein könnten. Allerdings werden Genossenschaften prinzipbedingt steuerrechtlich nicht als gemeinnützig gesehen. Genossenschaften werden aus rechtlicher Sicht eben grundsätzlich dafür gegründet, dass von ihrer Tätigkeit die GenossenschafterInnen selbst profitieren. Da eine Voraussetzung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit laut der Bundesabgabenordnung aber der Nutzen der Allgemeinheit sein muss, können Genossenschaften nicht in die Gemeinnützigkeit optieren, selbst wenn sie es wollten oder in der Praxis auch so handeln.

Was ist nun der Unterschied zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliedschaft bei der KUPF OÖ?

Der Vorstand der KUPF hat im Rahmen einer Klausur alle Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitgliedschaft evaluiert und neu definiert. Dabei war rasch klar, dass die außerordentliche Mitgliedschaft für jene Kulturinitiativen offen stehen soll, die bestimmte der formalen Gründe für die ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen oder erfüllen können. Woran sich nichts änderte, ist die Voraussetzung des Organisationssitzes in Oberösterreich, auch um die Abgrenzung zu unseren Schwesterorganisationen in den anderen Bundesländern klar zu stellen, sowie die Ausrichtung auf zeitgenössische Kunst und Kultur. Neu ist aber nun, dass nicht-gemeinnützige Kulturinitiativen wie Genossenschaften eine außerordentliche Mitgliedschaft erhalten können. Auch ist nun klargestellt, dass Initiativen, die nicht 100% unabhängig von Gebietskörperschaften sind, eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen können. Wie bisher wird der Vorstand jeden Mitgliedsantrag einzeln prüfen und abwägen, ob die Kriterien ausreichend erfüllt werden oder nicht.

Die außerordentlichen Mitglieder können einen Großteil der selben Leistungen der KUPF OÖ nutzen wie ordentliche Mitglieder, wie beispielsweise die kostenlose Beratung, den AKM Rabatt und diverse weitere Vergünstigungen. Die Doppelmitgliedschaft mit unserer Bundesvertretung IG Kultur Österreich gilt aber weiterhin nur für ordentliche Mitglieder.

Diese Reform wurde im Februar der Generalversammlung vorgelegt und von dieser angenommen, wofür ein Statutenänderung nötig war. Weiters wurde festgelegt, dass die Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder nun der selben Höhe und Systematik wie bei den ordentlichen Mitgliedern entsprechen.

Regel- und Leistungsübersicht für Mitglieder

Regel / LeistungOrdentliche MitgliedschaftAußerordentliche Mitgliedschaft
MitgliedsbeitragJaJa
Aktive Teilnahme an der Verwirklichung des VereinszwecksJaNein
Einschränkung der Mitgliedsmöglichkeit: Muss Vereinssitz in OÖ habenJaJa
Einschränkung der Mitgliedsmöglichkeit: Muss im Bereich Zeitkultur tätig seinJaJa
Einschränkung der Mitgliedsmöglichkeit: Muss gemeinnützig seinJaNein
Einschränkung der Mitgliedsmöglichkeit: Muss unabhängig von Gebietskörperschaften, Einrichtungen der öffentlichen Hand, Parteien und Religionsgemeinschaften sein.JaNein
Mitgliedschaft möglich für juristische PersonenJaJa
Mitgliedschaft möglich für natürliche PersonenNeinNein
Aufnahme durchVorstandVorstand
Teilnahme VersammlungenJaJa
Teilnahme VeranstaltungenJaJa
Beanspruchung der Einrichtungen des VereinsJaJa
Teilnahme GVJaJa
Einberufung AO GVJaNein
Stimmrecht GVJaNein
Passives Wahlrecht GVJaJa
Öffentliche Deklarierung der Mitgliedschaft bei der KUPF OÖJaJa
Pflicht zur Zahlung MitgliedsbeitragJaJa
Festsetzung MitgliedsbeitragGVGV
Anspruch auf Beratung und HilfeJaJa
Vergünstigung AKMJaJa
Vergünstigungen bei KUPFticket-GebührenJaJa
Vergünstigung bei Inseraten in der KUPFzeitungJaJa
mögliche Kostenteilung bei Gerichtsverfahren (z.B Präzedenzfälle)JaJa
mögliche Kostenteilung bei Beauftragung externer GutachterInnenJaJa
Vernetzung mit Gleichgesinnten, Möglichkeit zum AustauschJaJa
Präsenz auf kupf.at Website (Mitgliedsprofil, Termineinträge)JaJa
Mitglieder NewsletterJaJa
Kulturpolitische Interessenvertretung und kulturpolitisches LobbyingJaJa
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für die Interessen der freien Kulturinitiativen in OÖJaJa
Jährliche statistische Erhebung zur ökonomischen Situation der freien Initiativen in OÖJaJa
Mitglieder der KUPF sind automatisch Mitglieder der IG Kultur ÖsterreichJaNein
Kulturpolitische Interessenvertretung auf BundesebeneJaNein
Besserer Informationsfluss zu bundespolitischen EntwicklungenJaNein
Anspruch auf Beratung bei der IG Kultur bei bundes- und EU-politischen FragenJaNein
Ermäßigungen bei Veranstaltungen und Bildungsangeboten der IG KulturJaNein
Stimmrecht bei der Generalversammlung der IG KulturJaNein
Nur ein Mitgliedsbeitrag KUPF/IGKÖJaNein

Wollt ihr auch (außer-)ordentliches Mitglied werden?

Super! Dann klickt auf unsere Mitglied werden Seite, lest euch nochmal alles in Ruhe durch und füllt das Mitgliedschaftsformular aus. Wir melden uns dann in der Regel innerhalb weniger Tage bei euch und gehen das weitere Prozedere durch.

Webinare für KUPF OÖ Mitglieder

Am 28. März und am 4. April bieten wir unseren Mitgliedern zwei kostenlose Webinare an.

Webinar „Fair Pay und Einreichungen beim Bund“

Im Webinar „Fair Pay und Einreichungen beim Bund“ gehen wir mit euch das neue Fair Pay Datenblatt durch und erklären auch nochmal, wie eine erfolgreiche Einreichung überhaupt aussehen kann. Die Frist für die Einreichungen bei der Abteilung Kulturinitiativen des Kulturministeriums endet bereits mit 31. März!

Was sind die wichtigsten Bestandteile von Einreichungen von Kulturprojekten? Wie können diese gestaltet werden? Auf was sollte besonders geachtet werden? 

In diesem Webinar wird einerseits vermittelt, was es bei erfolgreichen Einreichungen zu beachten gilt, andererseits gehen wir das neue Fair Pay Datenblatt gemeinsam durch, das es nun auszufüllen gilt. 

Neues Datum: 28.3.2022 um 17:30 Uhr, Online Videokonferenz

Webinar „NPO Fonds richtig beantragen“

Bis 30. April können Vereine auch wieder beim NPO Fonds um Geld ansuchen. Das Webinar „NPO Fonds richtig beantragen“ geht nochmal auf Besonderheiten und auf eure direkten Fragen zum Thema ein. Wir schauen uns dabei das Formular Schritt für Schritt gemeinsam an und beantworten eure Fragen.

Unter https://npo-fonds.at könnt ihr euch für einen Einnahmenentfall im vierten Quartal 2021 Geld holen!

Wie ihr ohne Umschweife und möglichst unkompliziert zu euren Entschädigungszahlungen kommt, was bei den Berechnungsgrundlagen zu beachten ist und welche Fristen einzuhalten sind, erklären wir euch live in unserem Webinar. Wir gehen das Formular Schritt für Schritt mit euch durch!

Datum: 4.4.2022 um 17:30 Uhr, Hybrid Büro KUPF und Online Videokonferenz. HIER DER LINK

https://us06web.zoom.us/j/92246774276?pwd=d0ZwcjMyblRjdkRDWlBvSnhsNHRVdz09

Meeting-ID: 922 4677 4276
Kenncode: 731909

Wir freuen uns über alle, die an den Webinaren teilnehmen!

Stellungnahme MKH Wels

Wieder mal rumpelt es in Wels kulturpolitisch. Diesmal geht es um unser Mitglied Medien Kultur Haus Wels, ein Verein der freien Szene, der in einem Gebäude der Stadt Wels untergebracht ist.

Was genau ist los?

Das MKH wurde bisher durch einen zehnjährigen Fördervertrag von der Stadt Wels finanziert. Dieser würde sich im heurigen Jahr automatisch um weitere 10 Jahre verlängern. Bürgermeister Rabl hat allerdings angekündigt, dass der Vertrag nur um zwei Jahre verlängert werden soll. Parallel dazu soll eine europaweite Ausschreibung des Betriebs des MKH Wels durchgeführt werden. Es ist also offen, ob der bisherige Trägerverein seine Arbeit auch nach 2024 noch fortsetzen kann.

Dass ein bestehender Betrieb, der international als Best Case Beispiel gilt, unzählige Preise gewonnen hat und ein hochqualitatives, professionelles Kulturprogramm auf die Beine stellt, einfach so in Frage gestellt wird, ist ein Novum und eine unnötige Verunsicherung der Angestellten und vielen engagierten KulturarbeiterInnen und der Community des Vereins. Es lässt vor allem Wertschätzung für die gute Arbeit des MKHs vermissen. Wir hätten uns erwartet, dass bevor eine solche Neuausschreibung eines etablierten Kulturhauses vorgenommen wird, man zuerst mögliche Kritikpunkte mit dem bestehenden BetreiberInnen diskutiert und versucht, mit diesen Lösungen zu finden.

Zu der möglichen Ausschreibung ist folgendes zu sagen: Sollte diese tatsächlich durchgeführt werden, so muss diese klar auf die bisherige Ausrichtung des Betriebs Bezug nehmen. Das MKH erfüllt mit seinem Fokus auf Medienproduktion und Medienrezeption eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe, die gerade in Zeiten von desinformationsgetriebenen politischen Auseinandersetzungen relevant wie nie ist. Besonders durch den Fokus auf junge Menschen und den vielen Kooperationen mit Schulen hat das MKH hier österreichweit Maßstäbe gesetzt. Die bisherigen inhaltlichen Schwerpunkte des MKHs müssen also erhalten bleiben.

Bei der Evaluierung der Einreichungen der möglichen Ausschreibung muss weiters dafür gesorgt werden, dass diese von einer absoluten Fachjury aus dem Bereich der Medienkompetenz durchgeführt wird. Die Stadt Wels muss dafür Sorge tragen, dass die Zukunft des Medien Kultur Hauses auch weiterhin in guten Händen ist und nicht durch eine Ausschreibung gefährdet wird.

Aus unserer Sicht wäre die einfachste Lösung gewesen, den Vertrag mit dem bestehenden Verein nötigenfalls zu adaptieren und auf weitere 10 Jahre zu verlängern. Dass der Weg über eine europaweite Ausschreibung zu einem besseren Ergebnis führt, als eine Verhandlung auf Augenhöhe mit dem bisherigen, äußerst erfolgreichen Verein, bezweifeln wir.

Offener Brief des Vereins Medien Kultur Haus Wels

In den letzten Tagen wurden von vielen Richtungen Fragen an uns herangetragen, was die Neuausschreibung der Betreibung des Medien Kultur Hauses betrifft. Das hohe Interesse freut uns, weil wir es als Wertschätzung unserer Aufbauarbeit seit 2003 zum jetzigen Stand und unserer laufenden Arbeit, besonders mit Jugendlichen verstehen. Die Kernfrage dabei ist: „Warum hat der Verein der Neuausschreibung zugestimmt?“ 

Die Antwort ist einfach: „Es gab keine Option dazu“.

Natürlich hätten wir uns gewünscht, dass wir mit den Vertreter*innen der Stadt Wels die Chance bekommen den neuen Vertrag zu verhandeln … haben das auch kommuniziert. Erst wenn wir nicht übereingekommen wären, hätte die Stadt immer noch die Ausschreibung vornehmen können. Verhandeln heißt, gemeinsam, wenn notwendig, über Veränderungs- und Verbesserungsvorschläge zu diskutieren. Es würde uns in den vergangenen Jahren ja immer vermittelt, dass die Stadt mit der Arbeit sehr zufrieden sei und wir so etwas wie ein Aushängeschild, ja Leuchtturmprojekt für die Kultur in Wels wären. Wir evaluieren uns laufend in vielen internen Besprechungen, auch mit externen Beratern, oft ist die Nicht-Realisierung einer Idee jedoch mit dem fehlenden Mitteln verbunden. Erwähnt sei auch noch, dass wir seit Jahren erfolgreich durch unsere Arbeit zusätzliche Mittel akquirieren, sonst wäre vieles nicht möglich gewesen.

Wenn die Ausschreibung im Gemeinderat nun beschlossen wird, dann müssen wir das im demokratischen Sinn zur Kenntnis nehmen. Wenn der Gemeinderat eine andere Entscheidung trifft, ebenso. Wir ersuchen aus Respekt vor unserer 19-jährigen Aufbauarbeit und den 10 Jahren Kulturarbeit seit Umbau des Hauses und der Wiedereröffnung, dass sich alle am Entscheidungsprozess Beteiligten, sollten sie unsere Arbeit nicht genau kennen, darüber vorher informieren und erst dann entscheiden. 

Die Webseite „www.medienkulturhaus.at“ oder unser Youtube Kanal (www.youtube.com/user/MedienKulturHaus) wären der effektivste Weg dazu. Dort kann man einen Eindruck von unseren unzähligen Projekten, Workshops, Veranstaltungen, Kunstvermittlungsangeboten, Ausstellungen, Schwerpunkten etc. bekommen. Es sei auch angemerkt, dass die Organisation einen großen Anteil unsere Arbeit ausmacht. Sollte wieder die Außenwirkung angesprochen werden, dann bedenken Sie unsere Rahmenbedingungen … Vertrag ohne Indexangleichung und 10 % Generalkürzung seit 2016 bedeutet ca. 40% weniger Budget. Leider müssen Kulturbetriebe immer bei der Werbung sparen. Außerdem steht das MKH Gebäude unter Denkmalschutz, was die Möglichkeiten für Außengestaltung sehr einschränkt. Wir sehen uns zwar als Innenstadtbetrieb, werden aber von Seiten des Stadtmarketings in keiner Weise in der Bewerbung unterstützt.

Im Namen des MKH Teams

Dr. Günter Mayer, GF Medien Kultur Haus

Kulturlockdown für 97%: Warum das neue Landesgesetz eine Lex Landestheater ist und fast die gesamte freie Szene zusperren muss

Das Land Oberösterreich hat letzten Freitag ein totales Veranstaltungsverbot angekündigt, von dem aber der „professionelle Kulturbereich“ ausgenommen werden sollte. Alle in der Kulturszene und viele MedienvertreterInnen fragten sich darauf hin, wie wohl diese Anforderung legistisch umgesetzt werden würde, gab es ja eine solche Differenzierung bisher noch nicht. Wir haben das Land OÖ sofort nach der PK darum gebeten, eine möglichst präzise, klare und transparente Definition des Begriffes vorzunehmen, um unnötige Diskussionen zu vermeiden.

Das Landesgesetz wurde Samstags ohne Kommentar veröffentlicht und trat gestern, Montag, in Kraft. Wir als Interessenvertretung haben zwar darum gebeten, es vorab oder sofort nach Veröffentlichung zugeschickt zu bekommen, mussten es am Sonntag dann aber erst auf eigene Recherche im Rechtsinformationssystem des Bundes finden. Man sollte annehmen, dass es bei einem Gesetz, dass hunderte Betriebe und tausende Menschen betrifft, ein öffentliches Interesse an Kommunikation mit den Betroffenen und ihren Interessenvertretungen besteht, aber das ist und bleibt in Österreich leider ein fromer Wunsch.

Das vorliegende Gesetz hat leider die erhoffte Präzision des Begriffes nicht gebracht, im Gegenteil, wie wir in unserer ersten Stellungnahme am Sonntag gezeigt haben. Jetzt, gute 48 Stunden später, haben wir nach einem Kommunikationswirrwarr mit divergierenden Aussagen das schleichenden Gefühl, dass wohl das einzige Ziel des Gesetzes war, den Weiterbetrieb der landeseigenen Einrichtungen zu ermöglichen.

Denn die uns nun vorliegende Erläuterung des Verfassungsdienstes lautet wie folgt:

Zu § 6 Abs. 3: Für die im § 8 Abs. 5 letztere Satz der 3. COVID-19-Maßnahmenvorordnung (bzw. § 9 Abs. 7 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenveordnung) genannten Kultureinrichtungen, also solche, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen gilt ergänzend:
Als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot von Zusammenkünften über 25 Personen dürfen dort Zusammenkünfte nur in solchen Veranstaltungsstätten stattfinden, die – nicht nur überwiegend – sondern ganzjährig und regelmäßig und unter einer unternehmerischen Gesamtverantwortung dem jeweiligen Zweck dienen, also grundsätzlich für den jeweiligen Zweck gewidmet sind.
Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Veranstaltungsstätte als solche ganzjährig und regelmäßig, dem jeweiligen Veranstaltungszweck dient und dafür gewidmet ist. Demnach ist eine Zusammenkunft zum Zweck einer Theateraufführung nur in einem Theater, also einem Veranstaltungsraum zugelassen, in dem grundsätzlich ausschließlich Theateraufführungen stattfinden, nicht etwa aber in einem Mehrzweck- oder sonstigen Veranstaltungsräumen.
Als zusätzliches Abgrenzungskriterium dient die notwendige unternehmerische Gesamtverantwortung für die Veranstaltungsstätte im Sinn eines auf den genannten Veranstaltungszweck hin gerichteten dauerhaften und damit auch verantwortlichen Managements, das auch den aus epidemiologischen Gesichtspunkten nötigen sicheren Betrieb einschließlich einer geordneten Abwicklung des Besuchermanagements gewährleistet.
Weitere zusätzlich notwendige Kriterien sind bauliche bzw. ausstattungsmäßige Gegebenheiten, wie fest verankerte, nicht verschiebbare Sitzreihen sowie darüber hinausgehend weitere organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch Einzelkarten zugewiesene Sitzplätze, effektive Zutrittskontrollen und geschultes Aufsichts- bzw. Sicherheitspersonal. Alle diese Rahmenbedingungen und Maßnahmen müssen als Gesamtpaket gesehen sicherstellen, dass es vor und während der Vorführung zu keiner epidemiologisch kritischen Durchmischung und Interaktion der Kunden (Besucher) kommt bzw. eine solche von den Rahmenbedingungen her weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Wie jede Ausnahmebestimmung ist auch diese im Übrigen von den zuständigen Behörden eng auszulegen, sodass Zusammenkünfte in diesem Bereich nach dieser Bestimmung im Ergebnis nur in den ganzjährig als Theater und/oder Konzertsälen unter einer unternehmerischen Gesamtverantwortung geführten Spielstätten zulässig sein werden.
Die Maskenpflicht richtet sich nach § 1 Abs. 5.

Quelle: Verfassungsdienst des Landes OÖ

Diese Erläuterung wurde laut dem Land OÖ auch Mittwoch Vormittag den für die Auslegung zuständigen Bezirkshauptmannschaften als Richtschnur übermittelt. Während auch hier das Rätsel der „unternehmerischen Gesamtverantwortung“ nicht aufgelöst wird (ein Begriff, der bisher in der zweiten Republik noch nie in einem Gesetzestext aufgetaucht ist), so verbirgt sich ein sonderbares Knock-Out Kriterium in Absatz 5: „fest verankerte, nicht verschiebbare Sitzreihen“ werden als „zusätzlich notwendiges Kriterium“ definiert.

Solche fest verankerten Sitzreihen findet man in Oberösterreich im Musiktheater und Landestheater, im Brucknerhaus und in manchen Sälen des Posthofs, im Theater Phoenix dann noch in den (ehemaligen) Kinos. Aber der Großteil der freien Kulturstätten in Oberösterreich ist auf flexible Nutzung ausgelegt, wo einmal Stehkonzerte stattfinden, dann wieder Sitzreihen stehen oder Tische aufgestellt werden. Das ist auch den wechselnden Formaten der meisten Häuser geschuldet, die gerade am Land in der Regel als Mehrspartenhäuser geführt werden, in denen einmal Theater, einmal Musik, einmal Literatur und einmal Bildungsveranstaltungen stattfinden.

Genau solcherart flexibel genutzte Räume bergen aus Sicht des Landes aber offensichtlich ein höheres Infektionsrisiko, wird doch explizit die Aufführung von Kulturveranstaltungen in Mehrzweckräumen verboten. Das betrifft gerade am Land die meisten Vereine, den abseits der Ballungszentren sind so gut wie alle Veranstaltungsräume nicht für eine singuläre Nutzung gewidmet sondern werden für ein breites Spektrum von kulturellen, gesellschaftlichen, politischen und privaten Zwecke genutzt.

Wir gehen als KUPF OÖ davon aus, dass das Gesetz aus verschiedenen Gesichtspunkten juristisch anfechtbar ist. Das ist am Ende aber wohl ein zweckloses Unterfangen, da das Gesetz längst ausgelaufen ist, bevor eine solche Anfechtung ausjudiziert wäre.

Das vorliegende Gesetz bringt leider eine massive Rechtsunsicherheit für alle nicht-öffentlichen KulturveranstalterInnen in OÖ. Wir empfehlen allen Mitgliedern zur Sicherheit den Versuch einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden zu unternehmen, bevor sie eine Veranstaltung absagen. Da das Land OÖ die Behörden aber angewiesen hat, eine restriktive Anwendung des Rechts durchzuführen, müssen wir davon ausgehen, dass der Großteil der KUPF Mitglieder nun in einem de facto Kulturlockdown ist. Es steht weiters leider zu befürchten, dass die Behörden in vielen Fällen nicht rasch genug reagieren werden und der Großteil der KulturveranstalterInnen daher aus Sicherheitsgründen die Veranstaltungen dennoch absagen werden.

Aus Sicht des Großteils der Szene wäre es wohl besser, wenn das Land OÖ einen kompletten Lockdown verhängen würde. Denn dann hätten die freie Szene zumindest Anspruch auf Hilfsleistungen vom Bund. Beispielsweise sind aufgrund der nicht expliziten, sondern nur impliziten Schließung der Kulturbetriebe aus Sicht des AMS die Kulturbetriebe von der neuen Sonder-Kurzarbeitsregel ausgeschlossen, die für Bars und Diskotheken gilt.

Das Land OÖ selbst hat bereits Hilfsmaßnahmen angekündigt. Es bleibt aber fraglich, ob der entstandene Schaden auch nur annähernd ausgeglichen werden wird. Denn alleine der Bund hat über den NPO Fonds im Jahr 2020 den oberösterreichischen Kulturvereinen einen teilweisen Einnahmenentgang von 6,5 Mio Euro ersetzt. Wir gehen davon aus, dass ein Monat Lockdown den gemeinnützigen Kulturträgern in OÖ etwa einen Schaden von 1-2 Mio € pro Monat verursachen wird.

Die neue OÖ Covidmaßnahmen: Maximale Unklarheit, neue Hilfsmaßnahmen

Das Land OÖ hat ein breites Veranstaltungsverbot von Montag, 15.11.21, bis 5.12.21 angekündigt, von dem allerdings der „professionelle Kultur- und Sportbereich“ ausgenommen ist. Das gestern Abend veröffentliche Landesgesetz trägt den Namen „3. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021„und ersetzt alle vorhergehenden auf Corona bezogenen Verordnungen des Landes.

Die wesentlichen, den Kulturbereich betreffenden Regelungen sind wie folgt:

  • Zusammenkünfte ab 26 Personen dürfen nur noch in Veranstaltungsstätten stattfinden, „die ganzjährig und regelmäßig und unter einer unternehmerischen Gesamtverantwortung dem jeweiligen Zweck dienen und bei denen durch bauliche und organisatorische Maßnahmen (wie zB feste Sitzreihen und zugewiesene Sitzplätze) sichergestellt ist, dass es während der Vorführung zu keiner Durchmischung und Interaktion der Kunden (Besucher) kommt.“
  • In Innenräumen gilt generell die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Maske, wenn Personen aus unterschiedlichen Haushalten anwesend sind.
  • Der Konsum von Speisen und Getränken ist nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erlaubt. Diese dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle sein.
  • Zwischen den Verabreichungsplätzen muss mindestens ein Abstand von 1 Meter sein oder räumliche Abtrennungen eingerichtet werden.
  • Beim Weg zu den Verabreichungsplätzen muss ebenfalls eine Maske getragen werden.
  • Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale müssen generell den Betrieb einstellen.
  • Für MitarbeiterInnen von Kultureinrichtungen wie Theater, Kinos, Kabaretts, Konzertsäle, Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archiven und Büchereien gilt ab 5. Dezember eine 2,5-G Regelung am Arbeitsplatz. Antigentests sind in diesen Bereichen also nicht mehr gültig!

Groß war das Rätselraten, wie die juristische Definition von „professioneller Kulturbereich“ aussehen wird. Die nun vorgelegte Regelung bringt wie befürchtet nicht die rechtliche Klarheit, die man bei einem Gesetz gerne hätte, bei dem zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten gerade mal 30 Stunden liegen.

Sind mit Veranstaltungsstätten nur jene gemeint, die über eine „Veranstaltungsstättenbewilligung“ verfügen, gemäß dem oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz? Das Wort „Bewilligung“ fehlt zwar, aber durch den Terminus „ganzjährig“ könnte man annehmen, dass §9 Absatz 1) des Veranstaltungssicherheitsgesetz greift: „Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligungen der Behörde errichtet oder betrieben werden (Veranstaltungsstättenbewilligung)“. Dies würde beispielsweise viele Kulturvereine ausschließen, die Einzelgenehmigungen beantragen, die Zwischennutzungen von Leerständen verfolgen oder die in anderen Räumen ohne Veranstaltungsstättenbewilligung aktiv sind (beispielsweise in Gasthäusern). Vorrangiges Ziel der Regelung war wohl, den Betrieb des Landestheaters weiter zu ermöglichen. Zumindest das wurde wohl gewährleistet.

Weiters sind die Folgen der Klausel „unter einer unternehmerischen Gesamtverantwortung“ absolut unklar. Der Begriff taucht in der bisherigen Rechtsetzung unserer Recherche nach nicht auf. Sind damit VeranstalterInnen ausgeschlossen, die in fremden Veranstaltungsstätten eingemietet sind? Was ist der Sinn dahinter?

Schließlich ist auch unklar, wie der Terminus „ganzjährig und regelmäßig“ definiert ist.

Die KUPF OÖ versucht im Interesse ihrer Mitglieder eine rechtliche Klärung dieser Punkte herbeizuführen. Es ist ein bedauernswerter Zustand, dass ab dem morgigen Tag ein Großteil der 183 Mitglieder der KUPF OÖ nicht wissen werden, ob sie legal veranstalten dürfen. Sollten die neuen gesetzlichen Regelungen restriktiv ausgelegt werden, so kann man davon ausgehen, dass etwa 75% der Mitglieder ihre Arbeit einstellen müssen, da sie über keine eigenen Veranstaltungsstätten im Sinne des neuen Gesetzes verfügen.

Ein teilweiser Kulturlockdown wäre damit Realität.

Welche Hilfsmaßnahmen gibt es?

Die KUPF OÖ hat für diesen Fall bereits am Donnerstag Hilfsmaßnahmen des Landes OÖ und dem Bund eingefordert. Das Land OÖ hat uns in der Folge bereits folgende Maßnahmen zugesagt:

  1. Förderzusagen bleiben aufrecht
    Wie auch bereits in den vergangenen Monaten seit Ausbruch der Corona-Krise wird auf die Rückforderung von bereits ausbezahlten Landesförderungen für Veranstaltungen und Events, die aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 nicht stattfinden können oder bereits abgesagt wurden, verzichtet.
  2. Härtefallfonds für oö. Kulturschaffende wird wieder aktiviert.
    Ab Montag, 15. November, kann dafür angesucht werden.
    Dabei handelt es sich um eine Unterstützung für Künstlerinnen und Künstler bzw. Kulturschaffende, die durch die von der COVID-19 Pandemie ausgelösten behördlichen Schutzmaßnahmen ihre künstlerische Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben können und sich deshalb in einer finanziellen Notlage befinden.
  3. Neustart-Bonus für oö. Vereine und Institutionen wird auch im Jahr 2022 fortgeführt
    Der Neustart-Bonus ist ein Impuls und eine Starthilfe für Kulturvereine und -institutionen, denen aufgrund der COVID-19 Präventionsmaßnahmen finanzielle Engpässe entstanden sind. Der Bonus wird/wurde bereits im Rahmen der regulären Jahres- oder Programmförderungen im Jahr 2021 berücksichtig und wird im Jahr 2022 weitergeführt. Es muss nicht gesondert dafür angesucht werden.
  4. Investivpaket für oö. Vereine und Institutionen in den Jahren 2021 und 2022
    Wie bereits Anfang des Jahres vorgestellt können Kulturvereine und -institutionen für Maßnahmen, die der Bewältigung der COVID-19-Pandemie dienen, eine Förderung für investive Maßnahmen beantragen. Insgesamt 13 Millionen Euro aus dem OÖ-Plan sind für Investitionsprojekte regionaler Kulturinitiativen, regionaler und nicht kommerzieller Kinobetriebe sowie Kulturinstitutionen des Landes OÖ vorgesehen. Dieses Geld kommt 2021 und 2022 zusätzlich in das Kulturbudget.
  5. Darüber hinaus können in Oberösterreich ganzjährig und somit auch weiterhin Arbeitsstipendien für Künstlerinnen und Künstler in Anspruch genommen werden. Das Budget der Kunstankäufe wurde 2021 von 50.000 Euro bereits auf 100.000 Euro verdoppelt. Bewerbungen für die nächste Jurysitzung im Frühjahr 2022 sind laufend möglich.

Der Bund hat leider noch keine Zusage zur Verlängerung des NPO Fonds oder der Künstlersozialhilfen gemacht. Einzig die „Sonderförderung zur Struktursicherung in Kunst und Kultur“ kann noch bis 19. November beantragt werden.

Die KUPF OÖ geht davon aus, dass die bisherigen Hilfsmaßnahmen nicht ausreichen werden, besonders angesichts des durchaus wahrscheinlichen Szenarios, dass die Maßnahmen wohl länger als bisher angekündigt in Kraft bleiben werden auch weitere Verschärfungen, Einschränkungen oder ein totaler Lockdown nicht unwahrscheinlich sind.

Lehrgang Kunst- & Kulturmanagement 2022 Anmeldung und Infoveranstaltung

Die KUPF OÖ und das BFI OÖ bieten erneut einen berufsbegleitenden Lehrgang mit einem Zertifikat für Kunst- und Kulturmanagement an. Dieser startet im März 2022.

Aufgrund des positiven Feedbacks der Absolvent*innen der letzten Jahre wird der Lehrgang bereits zum fünften Mal angeboten. Unser Anspruch ist eine qualitativ hochwertige Weiterbildung für Menschen, die im Kunst- & Kulturbetrieb arbeiten und Verantwortung übernehmen. Die Teilnehmer*innen des Lehrgangs benötigen keine akademische Vorbildung und sollen mit administrativen, organisatorischen und inhaltlichen Herausforderungen des Kulturbetriebs vertraut gemacht werden.

Am Donnerstag, 15. Dezember 2022 um 18 Uhr, findet eine ONLINE Infoveranstaltung zum Lehrgang via ZOOM statt. Vertreter*innen der KUPF OÖ und des BFI OÖ werden den Lehrgang vorstellen und Fragen beantworten. Lehrgangsleiter Klemens Pilsl wird alle Inhalte, Referent*innen und Daten präsentieren. Marlies Auer vom BFI wird über die Kosten, das Anmeldeprozedere und die Möglichkeiten zur individuellen Bildungsförderung informieren. Unsere ehemalige Absolventin Renée Chvatal steht im Anschluss für ein Q&A zur Verfügung und wird persönliche Einblicke in den Lehrgang geben.

Die Idee hinter dem Vorhaben? Kunst- & Kultureinrichtungen und Menschen, die in diesen Bereichen auf vielen Ebenen tätig sind, leisten einen relevanten Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen. Der Lehrgang soll dazu beitragen, Protagonist*innen der Kulturarbeit diese Chancen bewusst zu machen und sie für diese Rolle inhaltlich und methodisch zu wappnen. Mit dem Zertifikat für Kunst- und Kulturmanagement, das alle erfolgreichen Absolvent*innen des Lehrgangs erhalten, soll den Teilnehmer*innen die Möglichkeit gegeben werden am Arbeitsmarkt etwas Handfestes vorweisen zu können.

Der Lehrgang  Kunst- und Kulturmanagement umfasst 128 Unterrichtseinheiten (8 Module zu je 16 UE á 45 Minuten), die an acht Wochenenden von März bis Dezember 2023 geblockt an verschiedenen Standorten in Oberösterreich (meist in Linz) angeboten werden.

Die Module finden berufsbegleitend und geblockt jeweils Freitag (13-19:30 Uhr) und Samstag (10-18 Uhr) statt.

Im Juli und August gibt es eine Sommerpause mit der Möglichkeit, an offenen Treffen und selbst organisierten Exkursionen teilzunehmen.

Mehr Informationen zum Lehrgang finden sich unter lehrgang.kupf.at

Publikumsrückgang in der späten Pandemie

Wir befinden uns in einer Zeit der „späten Pandemie“, die Politiker*innen sprechen von einer „vierten Welle“, es gilt „2G“ für Besucher*innen von Kulturveranstaltungen und die Gerüchte über einen neuerlichen harten Lockdown erhärten sich.
Kein Wunder, dass da das Publikum ausbleibt. Die Rahmenbedingungen für die Kulturvereine durch die Corona-Krise sind immer noch äußerst prekär. Die meisten Veranstalter*innen verzeichnen Besucher*innenrückgänge von 30-50% gegenüber der Vorkrisenzeit.
Wir haben uns darüber mit unseren Vereinen unterhalten.

Dem Publikum ist ja nicht klar, dass Veranstaltungen abgesagt werden – sie sind sich ihrer Verantwortung als Publikum nicht mehr bewusst und wir hoffen, dass sich das im nächsten Jahr wieder ändern wird. Dieses neue post-Lockdown Biedermeiertum ist ein Todesstoß für Kunst- und Kulturveranstaltungen.

Kino Ebensee

Im Oktober 2021 lag der Rückgang der Kinobesuche bei etwa 50 %, bei Veranstaltungen bei etwa Minus 30%.

Wie sind die Vorverkaufszahlen für die nächsten drei Monate gegenüber der Vorkrisenzeit?

-> Wir hatten schon früher nur sehr selten Vorverkauf bei unseren Veranstaltungen und haben uns jetzt dazu entschieden, gänzlich darauf zu verzichten. Reservierungen sind zwar unverbindlicher, aber im Fall von Absagen auch mit weniger Aufwand zu administrieren.
Aktuell gibt es sehr wenige Reservierungen und wenn, dann oft nur aus dem Grund, weil das Publikum glaubt, damit auf die Anforderung der Covid-19-Registrierung erfüllt zu haben.
Unser „Stammpublikum“ weiß, dass es immer noch Tickets gibt und entscheidet daher ganz kurzfristig.

Plant ihr aufgrund der sinkenden Zahlen weniger Angebot? Werden Änderungen im Programm vorgenommen?

Es gibt sicherlich eine Veränderung im Angebot. Es wird sich erst zeigen, inwiefern internationale Tourneen im Frühjahr wirklich wieder umsetztbar sind. Eine Reduktion des Angebots ist vorläufig nicht geplant, hängt aber natürlich davon ab, in welchem Ausmaß es Förderungen gibt.

Musikclub Lembach

Im Oktober hatten wir jetzt eine Veranstaltung. Das war eine Band, die wir bereits öfters gebucht hatten und die ein sehr gutes Standing in der Region hat. Für gewöhnlich ist so eine Veranstaltung ausverkauft. Diesmal lagen wir bei 60% Auslastung, obwohl das Konzert sogar stärker beworben wurde als sonst

Bezüglich Auslastungszahlen kann man einen sehr guten Vergleich mit unserem etablierten Musikclub Open Air herleiten: 

Ticketverkäufe:

– 2019: Freitag SOLD OUT / Samstag: 90%

– 2020: Freitag 55% Auslastung / Samstag: 65% Auslastung

Hier war wirklich sehr stark zu erkennen, dass wir um einiges mehr an Energie benötigt haben um überhaupt auf die 55-65% Auslastung zu kommen. Wir dachten die Menschen lechzen nach Veranstaltungen und die Karten werden uns aus den Händen gerissen – dem ist leider nicht so! 

Wie sind die Vorverkaufszahlen für die nächsten drei Monate gegenüber der Vorkrisenzeit?

​Die VVK-Zahlen für die nächsten drei Monate liegen bei Null. Unser Publikum kauft sehr spät und wartet wie sich die Lage entwickelt. Die meisten kaufen spontan vor der Show oder an der Abendkasse. Dadurch gehen viele Ticketkäufe verloren. All das macht es für die Planungssicherheit noch prekärer als es ohnehin schon ist. 

Plant ihr aufgrund der sinkenden Zahlen weniger Angebot? Werden Änderungen im Programm vorgenommen?

​Natürlich! Wir planen viel kurzfristiger und kleiner. Buchen Acts mit geringeren Gagen. Wagen weniger Experimente in den Genres. Das wirkt sich langfristig unglaublich schlecht auf die Region aus. Viele Kultureinrichtungen brechen komplett ab. 

Wie geht ihr mit der neuen 2G-Regelung bei Veranstaltungen um?

Wir haben ein ziemliches Sparprogramm. Aus unserer Sicht ist es aber kulturpolitisch nicht zielführend aus Angst vor neuen Richtlinien alle Veranstaltungen abzusagen. Die Regeln sind klar, es ist mittels Apps einfach zu Kontrollieren und wir werden auf jeden Fall so lang es geht Veranstaltungen für unser Publikum anbieten.

Festzuhalten ist, dass die ungewisse Lage nicht nur das Publikum der Freien Szene, sondern aller Häuser in ihrer Lust Kunst & Kultur zu konsumieren beeinflusst. Problematisch sind nicht nur die weiterhin stark sinkenden Auslastungszahlen sondern auch die Planbarkeit für das Jahr 2022. Zum Teil müssen immer noch Veranstaltungen aus den letzten Jahren nachgeholt werden, internationale Acts sind viel schwieriger buchbar und manche Veranstaltungen müssen überhaupt abgesagt werden, wenn die Künstler*innen nicht vor einem halb leeren Saal spielen wollen. Die großen, staatlichen Häuser versuchen ihre Auslastungszahlen mit kostenlosen oder stark vergünstigten Tickets hoch zu halten, um nicht als Problemfälle dastehen zu müssen. Wie lang diese Taktik gut gehen kann, ist höchst fraglich. Klar ist, dass die österreichischen Kunst- und Kulturschaffenden nach wie vor tief in der Krise stecken und hier weiterhin mit öffentlichen Geldern und Hilfsleistungen gegen gesteuert werden muss.

Mehr zum Thema auch im Kulturmontag von 8.11.2021 mit dem Theater Phönix und Thomas Diesenreiter.

Details zur Neuregelung der Maskenpflicht im Kulturbereich in OÖ

Leicht wirds uns nicht gemacht. Vor wenigen Tagen hat das Land OÖ angekündigt die Corona Schutzmaßnahmen aufgrund der explodierenden Infektionszahlungen anzupassen. Dabei wurde auch eine Maskenpflicht im Kulturbereich angekündigt, die ab morgen, Freitag den 29.10.2021 in Kraft tritt, leider ohne viele Details.

Diese Details wurden nun immerhin acht Stunden vor Inkrafttreten nachgereicht, und zwar in Form eines Landesgesetzblattes:

Zusammengefasst: Die Verschärfung der FFP2-Maskenpflicht gilt ausschließlich für Besucher*innen von Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser sowie Bibliotheken, Büchereien und Archive. Das bedeutet, dass die FFP2 Maske unabhängig dem Vorliegen eines 3G Nachweises beim Betreten, Befahren und Verweilen in geschlossenen Räumen getragen werden muss. Die bisherigen Ausnahmen, beispielsweise für Kinder unter sechs Jahren oder für Schwangere, gelten sinngemäß weiterhin. Für alle übrigen Kultureinrichtungen gelten die bestehenden Vorgaben der 2. COVID-19-MV bzw. ab 1.11.2021 die Vorgaben der 3. COVID-19-MV (siehe unsere Corona FAQ).

Für Theateraufführungen gelten ebenso weiterhin die Vorgaben des § 8 Abs. 5 der 2. COVID-19-MV bzw. der 3. COVID-19-MV (3G-Nachweis und COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept).