FAQ Kultur und Corona

Kulturveranstaltungen in Zeiten von COVID-19: Was ihr wissen müsst.

Laufend aktualisierte FAQs der KUPF OÖ (Stand 28.9.2022, 10:30)

1. Welche Einschränkungen im Kulturbereich gelten derzeit?

Seit dem 16.4. gilt die 2. Covid Basismaßnahmenverordnung, aktuell in zweiter Novelle. Mit dieser wurden ein Großteil der Maßnahmen wie Maskenpflicht oder 3G Kontrollen aufgehoben.

In Bezug auf die Kultur ist nur noch bei Veranstaltungen („Zusammenkünften“) mit mehr als 500 Personen ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen sowie ein/e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen. Ausgenommen sind u. a. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, von Organen juristischer Personen und bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.

ACHTUNG: Regional sind weitere Maßnahmen möglich! Da sich die Regeln in den anderen Bundesländern immer wieder ändern, sprengt dies unsere Ressourcen, sämtliche Änderungen zu verfolgen. Bitte am besten um Recherche auf der Website „Corona Ampel“ in der Rubrik „Regionale Maßnahmen“ des Gesundheitsministeriums.

2. Was passiert mit unseren Förderungen?

Bitte beachtet, dass – wenn ihr öffentlich geförderte Kulturprojekte/-programme nun nicht oder nur in abgeänderter Form umsetzen könnt – ihr umgehend die Förderstelle/n darüber informiert (es gibt eine Informationspflicht!).

Zumindest für Bundesförderungen wissen wir, dass für die Kontaktaufnahme keine Frist vorgesehen ist; eine rasche Kontaktaufnahme ist wichtig und sinnvoll, sobald die Auswirkungen auf das geförderte Vorhaben annähernd abschätzbar sind. Die wesentlichsten Parameter sind eine Änderung des Zeitpunkts und des Kostenrahmens, weitere Informationen sind je nach Vorhaben natürlich hilfreich.

Grundsätzlich gilt: Dokumentiert euren Einnahmenentfall möglichst gründlich. Welche Veranstaltungen sind entfallen? Wie viele Eintrittskarten weniger habt ihr verkauft/könnt ihr verkaufen? Welche Veranstaltungen musstet ihr ganz absagen? Wie viele Tickets mussten rückerstattet werden? Welche Aufträge wurden aufgrund des Veranstaltungsverbots storniert? Welche Sponsoren sind abgesprungen? Welche Folgekosten sind euch entstanden? Etc.

2.1. Priorisierung Förderauszahlungen
Das Land Oberösterreich hat der KUPF OÖ zugesagt, dass alle Vereine mit laufenden Fixkosten (Raumkosten, Personal, etc.) in der Auszahlung der Förderungen priorisiert werden. Ihnen wird außerdem die gesamte Summe für das restliche Jahr, d. h. alle etwaigen offenen Ratenzahlung überwiesen, um Liquiditätsproblemen vorzubeugen. All jene Vereine, die noch keine Förderanträge gestellt haben, sollen dies vor diesem Hintergrund so schnell als möglich tun.

Die KUPF OÖ hat die Priorisierung der Förderauszahlungen in enger Absprache mit der Kulturdirektion unterstützt und bereits eine entsprechende Liste vorgelegt.

Auch die Stadt Linz hat der KUPF eine Umsetzung der vorgezogenen Ratenzahlung bei den Vereinen in der 3-Jahres-Förderung zugesagt, wobei von Fall zu Fall geprüft und entschieden wird. Betroffene Vereine melden sich bitte direkt in der Kulturabteilung der Stadt Linz.

Seitens des Bundes ist die Lage etwas anders: Eine Vorziehung von Fördertranchen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, würde aber bei zu vielen Fällen zu einem zu hohen Verwaltungsaufwand und damit wieder zu Verzögerungen führen.

2.2. Kulanz Förderabrechnungen
Das Land Oberösterreich sowie die Städte Linz und Wels haben zugesagt, die von der KUPF OÖ geforderte Maßnahme der Kulanz bei der Förderabrechnung im Falle von abgesagten Veranstaltungen umzusetzen.

Vom Land OÖ haben wir es schriftlich: Die oberösterreichische Landesregierung hat sich einstimmig dafür ausgesprochen, auf die Rückforderung von bereits ausbezahlten Landesförderungen für Veranstaltungen und Events, die wegen des Corona-Virus nicht stattfinden können oder bereits abgesagt wurden, vorerst zu verzichten, um die Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten.

Und auch der Bund hat diese Frage mittlerweile geklärt: Leistungen und Vorhaben, die nicht mehr durchgeführt werden (können), können bis zum Ausmaß der bereits entstandenen Verpflichtungen im Rahmen der bereits zugesagten Förderung anerkannt werden. Ein schriftlicher Kostennachweis ist dafür erforderlich. Wesentlich ist dabei, dass der entstandene Schaden minimiert werden muss. Das heißt, nicht erbrachte Leistungen können nicht voll ausbezahlt werden, aber bis zur Höhe bereits erbrachter Vorleistungen, Stornokosten, Abschlagszahlungen etc. Eine Rückabwicklung wird nicht verlangt, wenn bereits Leistungen erbracht worden sind. Kommt es durch eine Verschiebung eines Projekts zu zusätzlichen Kosten, muss darüber im Einzelfall entschieden werden, da eine budgetäre Bedeckung der Mehrkosten erforderlich ist. Betreffend die Vorgangsweise bei mehreren Fördergebern ist der Bund noch in Abstimmung mit den Ländern. 

2.3. Digitale Einreichung von Förderanträgen

Die Stadt Linz akzeptiert für ihre Sonderförderprogramme zusätzlich zur postalischen Einreichung nun auch Einreichungen per E-Mail (für normale Förderanträge war das bisher schon digital möglich).

3. Welche Hilfsmaßnahmen gibt es für Kulturvereine, Künstler*innen und Selbstständige in der Kulturbranche?

Folgende Maßnahmen/Möglichkeiten gibt es derzeit:

3.1. NPO Fonds

Der bereits bekannte NPO Fonds wurde für das Q1 2022 verlängert, mehr dazu hier. Wie in vorheringen Phasen wird einerseits der Einnahmenverlust im Quartalsvergleich zu einem der Vorjahre zu berechnen ist, andererseits eine Summe aus förderbaren Kosten (Miete, Betriebskosten, aber nicht Personal) sowie eine prozentuelle Pauschalsumme zu berechnen ist, wovon dann der niedrigere der beiden Beträge ausbezahlt wird.

NEU: Alle geförderten Organisationen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält eine Organisationen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im  Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Mehr Details: https://npo-fonds.at

3.2. Comeback-Zuschuss Film

Die Ausfallshaftung für Filmschaffende kann nun bis 31.12.2022 beantragt werden. Mit dem Comeback – Zuschuss wird es unabhängigen Filmproduktionsunternehmen ermöglicht, COVID-19 bedingt unterbrochene oder verschobene Dreharbeiten von Kino- und TV-Produktionen fortzusetzen zu können. Zum einen sollen dadurch Produktionen, die bereits mit den Dreharbeiten begonnen haben und Einschränkungen durch COVID-19 bedingte Maßnahmen erleiden, die Produktion trotzdem fertigstellen können. Zum anderen sollen Produktionen trotz möglicher neuerlicher Einschränkungen bei Dreharbeiten in Zusammenhang mit COVID-19 starten können.

Die Antragsstellung läuft über das AWS.

Mehr Details: https://www.aws.at/comeback-zuschuss/

3.3. Kurzarbeit

Die Bundesrichtlinien für Corona-Kurzarbeit inkludieren alle MitarbeiterInnen (ausdrücklich auch Teilzeitmitarbeiter*innen, allerdings über der Geringfügigkeitsgrenze) sowie Geschäftsführer*innen, sofern sie ASVG-versichert sind. Die Unterschrift einer Kammervertretung ist nicht notwendig, wenn nicht vorhanden.

Mehr Details: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

3.4. #norefundforculture & #drüberretten

Die KUPF OÖ hat sich aufgrund der aktuellen Notsituation entschlossen, mit zwei Aktionen an die Solidarität ‘des Publikums’ zu appellieren. Sowohl #norefundforculture als auch #drüberretten richtet sich an die Konsument_innen von Kultur, die entweder auf ihre Ticketrückerstattung verzichten, wenn sie es sich leisten können, oder jetzt Kultur-Gutscheine kaufen, die erst einlösbar sind, wenn es wieder losgeht. Bei beiden Initiativen geht es schlicht darum, Liquiditätsengpässe zu vermeiden, bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit hinauszuzögern. 

3.5. „Gutscheinlösung“ für bereits verkaufte Tickets

Die bisher gültige Verpflichtung zur Rückerstattung von bereits erworbenen Tickets für Kunst-, Kultur- und Sportveranstalter*innen (sowie Eintrittskarten für Kunst- und Kultureinrichtungen) wurde bundesweit neu regelt: Anstelle der Rückerstattung kann (! – die Entscheidung bleibt den Veranstalter*innen/Einrichtungen überlassen) ein Gutschein ausgestellt werden, der bis 31.12.2022 gültig ist.
Wird der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, so ist er zurückzuzahlen. Dabei gelten folgende Grenzwerte:
– für Tickets bis EUR 70: Gutschein in Höhe des Ticketpreises
– für Tickets zwischen EUR 70 und EUR 250: Gutschein in Höhe von EUR 70, der Differenzbetrag ist zurückzuzahlen
– für Tickets von über EUR 250: Rückzahlung von EUR 180, Gutschein für Differenzbetrag 

4. Können wir als Verein Kurzarbeit in Anspruch nehmen?

Das Corona-Kurzarbeitsmodell kann auch von Kulturvereinen in Anspruch genommen werden.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (und in der Folge des Arbeitsentgelts) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. 

Verfahren:

– Kontaktaufnahme mit örtlich zuständiger Landesstelle des AMS.
– Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden.
– Sozialpartnervereinbarung: Binnen 48 Stunden Unterschrift der Sozialpartner bei unterschriftsreifer Vereinbarung.
– Antrag beim AMS: Das Muster für Sozialpartnervereinbarung, Betriebs- und Einzelvereinbarung wird in Kürze zur Verfügung stehen. Wir werden es nachreichen, sobald wir es haben.

Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe von Seiten des AMS:

– Der/die Arbeitgeber*in vergütet neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil (= Kurzarbeitsunterstützung);
– eine Sozialpartnervereinbarung;
– eine Betriebsvereinbarung; in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen;
– die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.

Zu beachten ist weiters, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der/die Arbeitgeber*in während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. 

Weitere Eckpunkte:

– Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer*innen das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer*innen weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
– Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer*innen mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer*innen mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer*innen mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
– Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
– Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
– Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem/der Arbeitnehmer*in wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
– Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem/der Arbeitnehmer*in verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren – spätestens 5 Arbeitstage im Voraus.
– Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem/der Arbeitgeber*in die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.
– Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich. 

FAQs des AMS zur Corona-Kurzarbeit gibt es hier.
Die entsprechenden Dokumente zu Detailinfos und für die Einreichung gibt es hier.

5. Sitzungen, Mitglieder-/Generalversammlungen von Vereinen

Damit Vereine weiterhin handlungsfähig bleiben, wurden Sonderbestimmungen erlassen, die bis 31.12.2022 virtuelle Sitzungen ermöglichen, auch wenn sich dazu keine Regelung in den Vereinsstatuten findet. Details zu den neuen Richtlinien für virtuelle Sitzungen bzw. virtuellen Mitgliederversammlungen sind hier zu finden. Darüber hinaus können Generalversammlungen, an denen mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, sogar ausnahmsweise bis Ende Dezember 2022 verschoben werden.

Rechtsgrundlage: § 2 Abs 3a Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

Ansonsten sind Treffen von Vereinsorganen prinzipiell auch weiterhin möglich.

6. Wichtige Kontakte

Das Informations-Service der Sektion Kunst und Kultur im Bundesministerium hat jetzt eine E-Mail-Adresse: kunstkultur@bmkoes.gv.at 

Weiterführende Informationen

Ist noch etwas unklar? Meldet euch bei uns:

kupf@kupf.at

 +43 732 79 42 88

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und basieren auf dem Wissenstand des Zeitpunkts der Veröffentlichung. Eine Haftung der KUPF OÖ ist ausgeschlossen.