Abgemahnt wegen Google Fonts – was tun?

Beispielschreiben

Mittlerweile haben auch die ersten Mitglieder der KUPF OÖ Abmahnschreiben des „Datenschutzanwalts“ Mag. Marcus Hohenecker aus Niederösterreich erhalten. Dieser vertritt eine gewisse Frau Eva Z. und fordert in ihrem Namen Schadenersatzansprüche, weil ihre IP-Adresse durch die Nutzung von Google Fonts widerrechtlich an den Google Betreiber Alphabet weitergegeben wurde. Im Schreiben bietet die Kanzlei einen Vergleich in Höhe von 100 € für die Mandantin sowie 90 € für seine Rechtsanwaltskosten an, gesamt also 190 €, ansonsten wird mit einer Klage gedroht.

Dieses Vorgehen kennen wir bereits aus anderen Zusammenhängen: Skrupellose Rechtsanwaltskanzleien verschicken massenhaft automatisiert gestützte Anwaltsschreiben, deren Ziel es ist, möglichst vielen betroffenen Menschen und Organisationen Angst einzujagen und diese dazu zu bringen, die 190 € unhinterfragt zu zahlen. Der Betrag ist so gering angesetzt, dass es in den allermeisten Fällen billiger ist, als sich einen professionellen Anwalt zu nehmen, der schnell mehr als 300 € in der Stunde kostet. Dieses Vorgehen des Anwalts und seiner Mandantin ist, wenn auch rechtlich erstmal gedeckt, nahe der Nötigung, zumindest moralisch klar ablehneswert und vor allem eins: Abzocke.

Was nun also tun, wenn man so ein Schreiben erhält? Erstmal keine Panik. Laut Auskunft der renommierten Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner, die auch für die KUPF OÖ tätig sind, ist die Sache klar:

„Wir empfehlen die Forderung zu bestreiten, jedoch den Auskunftsanspruch gemäß Art 15 DSGVO zu erfüllen. Zum Schadenersatzanspruch: Anders als im Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Hohenecker ausgeführt, hat Frau Zajaczkowska aus unserer Sicht keinen Anspruch auf Schadenersatz, da die Weitergabe der IP-Adresse an US-amerikanische Dienste nicht per se verboten ist und die Verarbeitung damit nicht rechtswidrig erfolgt ist. Mangels Rechtswidrigkeit hat Frau Zajaczkowska auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.“

Blogpost

Sollte euer Verein ein solches Schreiben erhalten, raten wir also, den Empfehlungen der im hier verlinkten Blogpost der Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner gelisteten Empfehlungen zu folgen. Solltet ihr dazu weitere Fragen haben, könnt ihr euch gerne bei uns oder direkt bei der Anwaltskanzlei unseres Vertrauens melden.

Update 24. August
Wir haben gestern eine Sachverhaltsdarstellung gegen den „Datenschutzanwalts“ Mag. Marcus Hohenecker bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit Bitte um Prüfung eines Disziplinarverfahrens eingereicht. Diese hat heute in einer Stellungnahme online darauf hingewiesen, dass das Vorgehen des Anwalts unter den ihr bekannten Umständen (vorbehaltlich weiter auftauchender Sachverhalte) zulässig scheint, gleichzeitig aber ein Ermittlungserfahren gegen ihn aufgenommen. Der Anwalt selbst hat heute in einem Interview mit dem Standard angekündigt, keine weiteren Schreiben mehr zu verfassen, aber dass die bisher ausgeschickten Schreiben gültig bleiben. Wir raten also weiterhin dazu, keinesfalls zu zahlen und dem Schadenersatzanspruch zu widersprechen, aber dem Auskunftsanspruch gemäß DSGVO nachzukommen, siehe oben.

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