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Novelle: Vereinsfest und Registrierkassa

Die jüngste Gesetzesnovelle hat einige erfreuliche Änderungen für Kulturvereine gebracht. Das kleine Vereinsfest wurde erweitert, und kann nun ebenso wie der Betrieb einer wöchentlichen Kantine aus der Registrierkassenpflicht fallen. Die Novelle gilt ab dem 1. Jänner 2016, also rückwirkend für das laufende Jahr. Die Änderungen im Detail, dank einer Kooperation mit der KPMG:

  • Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen (Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit) verschiebt sich von 01.01.2017 auf 01.04.2017.
  • Bei geringfügig beschäftigten Aushilfskräften (an maximal 18 Tage/Jahr beschäftigt) fallen iSd § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG keine Lohnnebenkosten in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag an (vorerst befristet bis 2019).
  • In Zukunft unterliegen Vereinsveranstaltungen im Sinne des neuen § 45 Abs 1a BAO im Ausmaß von bis zu 72 Stunden (bisher „kleines Vereinsfest“ bis zu 48 Stunden) im Jahr der beschränkten Steuerpflicht.
  • Die Einhaltung der 72-Stundengrenze ist nicht mehr wie bisher für den Verein als Ganzes zu prüfen, sondern darf nun losgelöst je „kleinster bestehender Organisationseinheit“ geprüft werden (zB Bezirksebene, Ortsebene oder Sektion). Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.
  • Die – bisher schädliche – unentgeltliche Mithilfe von vereinsfremden Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes ist ab sofort nicht mehr begünstigungsschädlich (§ 45 Abs 1a BAO).
  • Liegt ein „kleines Vereinsfest“ (entbehrlicher Hilfsbetrieb) vor, so können die Erleichterungen hinsichtlich Aufzeichnungs- und Registrierkassen und Belegerteilungspflicht aufgrund der Barumsatz-Verordnung 2015 in Anspruch genommen werden (§ 131 Abs 4 Z 2 BAO iVm § 3 BarUV 2015).
  • Zudem besteht ebenfalls keine Registrierkassenpflicht bei Vorliegen einer nur „kleinen Vereinskantine“. Eine kleine Vereinskantine liegt dann vor, wenn diese maximal 52 Tage im Jahr geöffnet hat und ein Jahresumsatz von EUR 30.000,00 nicht überschritten wird (§ 131 Abs 1 Z1 lit d BAO).

Bei weiterführenden Fragen wendet euch bitte einfach an das KUPF Büro.

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