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Fachtagung Kultur-Finanzierung

Bereits zum zweiten mal holt der Fundraising Verband Austria am 12.12.2016 österreichische und internationale Experten aus dem Bereich des Kulturfundraisings nach Wien.

Das Programm bietet sowohl großen als auch kleinen Kulturinstitutionen die Gelegenheit bei Vorträgen, Podiumsdiskussionen und Workshops, neue Anregungen für ihre Finanzierungskonzepte zu gewinnen und sich mit FachkollegInnen auszutauschen.

Die Tagungsbeiträge decken eine große Bandbreite strategischer und praktischer Zugänge und Themen ab: Wie führt man erfolgreich Sponsorengespräche? Was braucht es, um Major Donors zu gewinnen oder Grants von amerikanischen Stiftungen zu akquirieren? Wie beginnt man als Einsteiger von Grund auf strategisch mit Fundraising? Was bieten Fundraising-Tools wie Kultur-Patenschaften? Wie entwickle ich einen geeigneten Case for support für mein Projekt? Was gilt es hinsichtlich Spendenabsetzbarkeit und Sponsoring steuerrechtlich zu beachten?

Auch dieses Jahr erwarten Sie als ReferentInnen wieder ExpertInnen aus Österreich, Deutschland, der Schweiz, den Niederlanden, England und den USA.

U.a. mit: Eva Aldrich (CFRE, US), Michael Drautz (Festspielhaus Baden-Baden) Elisabeth Edhofer (Edhofer Culture Consulting), Barbara Higgs (Schauspielhaus Zürich), Christoph Hofer (Deloitte), Bärbel Holaus-Heintschel (Kunsthistorisches Museum Wien),  Irene Knava (AUDIENCING), Eelco Keij (Radboud Univ., NL), Leticia Labaronne (ZHAW, Zürich), Katharina Steinkellner (Science Museum Group, London) und Annemarie Türk (artconsulting & curating) und Stefan Wollmann (Berliner Festspiele).

Mit einem Stipendium zur Fachtagung Kulturfundraising und -sponsoring
Der Fundraising Verband vergibt auch dieses Jahr wieder gemeinsam mit seinen Stipendienpartnern Tagungs-Stipendien. Ziel ist es, MitarbeiterInnen von kleinen Kulturorganisationen und -einrichtungen die Möglichkeit zu geben, kostenlos an der Fachtagung teilzunehmen, mit zu diskutieren und zu netzwerken.

Weitere Infos, auch zur  Möglichkeit eines  Teilnahme-Stipendiums: http://kultur.fundraising.at/

 

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Steuerliche Auswirkung der Zusammenarbeit von gemeinnützigen Organisationen

Der folgende Beitrag ist mit freundlicher Genehmigung eine Übernahme aus dem Vereinsrechtnewsletter von www.vereinsrecht.at

Zu geringe Geldmittel, zu wenig fachlich geschultes Personal, zu geringe zeitliche Ressourcen – und dies alles angesichts großer Herausforderungen und großem Handlungsbedarf. Welche gemeinnützige oder mildtätige Organisation kennt diese Situation nicht? Da liegt es nahe, sich Gedanken über mögliche Kooperationsformen mit anderen Organisationen zu machen. Diese stehen vielleicht vor derselben Situation, können große Projekte alleine nicht „heben“, aber gemeinsam würde es funktionieren.

Überall, wo Geld im Spiel ist oder Leistungen erbracht werden, gibt es aber einen weiteren „Player“, der beachtet sein will: die Finanz. In diesem Newsletter widmen wir uns also der Thematik der steuerlichen Konsequenzen von Kooperationen.

Zuerst eine Einteilung der verschiedenen Formen der Zusammenarbeit, deren steuerliche Auswirkungen wir sukzessive besprechen werden:

1.    Weitergabe von Geldern oder Wirtschaftsgütern an andere Organisationen
a.    nach den bisher bestehenden Regeln
b.    gemäß dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015)

2.    Erbringung von Dienstleistungen an andere Organisationen
a.    nach den bisher bestehenden Regeln
b.    gemäß dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
c.    als Erfüllungsgehilfe

3.   Gemeinsame Erbringung von Leistungen an Dritte im Rahmen der unmittelbaren Zweckerfüllung
a.    mit ausschließlich gemeinnützigen Partnern
b.    mit teilweise gewerblichen Partnern

Nun im Detail:

1a) Weitergabe von Geldern oder Wirtschaftsgütern nach den bestehenden Regeln

Das bereits öfters in vergangenen Newslettern besprochene Kriterium der „unmittelbaren“ Zweckerfüllung verlangt, dass gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen den begünstigten Zweck selbst erfüllen und Gelder nicht einfach an andere Organisationen weitergereicht werden. Passiert dies dennoch, bedeutet dies grundsätzlich den sofortigen Verlust des Status der Gemeinnützigkeit für die Organisation, die das Geld an eine andere „herschenkt“. Finanziert sich die Geberorganisation ausschließlich über Spenden und Mitgliedsbeiträge, so hat der Verlust der Gemeinnützigkeit keine steuerlichen Auswirkungen, da echte Spenden und echte Mitgliedsbeiträge ohnedies weder umsatzsteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig sind. „Echt“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine konkreten, individuellen Gegenleistungen mit der Spende oder dem Mitgliedsbeitrag verbunden sind.

1b) Weitergabe von Geldern oder Wirtschaftsgütern gemäß dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Als Ergänzung zu Punkt 1a) gilt seit 1. Jänner 2016 folgende Regelung, die die finanzielle Zusammenarbeit gemeinnütziger Organisationen erleichtern soll: Die Weitergabe von Geldern oder Wirtschaftsgütern an andere Organisationen bewirkt (ausnahmsweise) dann nicht den Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn

  • zumindest ein gemeinsamer, übereinstimmender satzungsmäßiger Zweck verliegt und
  • die empfangende Organisation „spendenbegünstigt“ ist, also entweder auf der Liste der spendenbegünstigten Rechtsträger aufscheint oder von Gesetzes wegen spendenbegünstigt ist.

Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, andernfalls verliert die Geberorganisation den Status der Gemeinnützigkeit.

2a) Erbringung von Dienstleistungen an andere Organisationen nach den bisherigen Regeln

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Dienstleistungen, die die Organisation in Erfüllung ihrer satzgemäßen Aufgaben tätigt und solchen Dienstleistungen, die als „steuerschädlich“ einzustufen sind. Erstere (satzungsgemäße) Dienstleistungen sind steuerlich unproblematisch, sofern die Organisation nicht ausschließlich als Dienstleister für andere fungiert. Ist sie nur im Auftrag von anderen Organisationen tätig, führt dies zum Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

Problematisch sind steuerschädliche Dienstleistungen, wie zB die Erbringung von Verwaltungsaufgaben, Bereitstellung von Personal, Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsaufgaben etc für andere Organisationen. Gerade bei sehr großen, konzernmäßig aufgebauten Organisationen ist es sinnvoll und effizient, bestimmte Leistungen in einer gemeinnützigen Gesellschaft oder einem gemeinnützigen Verein zu bündeln, durch eine Organisation zu erbringen und an andere Konzernorganisationen weiterzuverrechnen. Diese Vorgangsweise ist zwar häufig anzutreffen, sie war aber entsprechend den allgemeinen Gemeinnützigkeitsregeln mit dem Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus bedroht.

2b) Erbringung von Dienstleistungen an andere Organisationen gemäß dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Um die beschriebene sinnvolle Handhabung von Verwaltungsaufgaben in konzernmäßig organisierten NPO’s bzw in sonstigen kooperierenden NPO’s zu legalisieren, wurde folgende ergänzende Regel eingeführt: Die Erbringung von „steuerschädlichen“ Dienstleistungen bewirkt dann nicht den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus, wenn

  • zumindest ein gemeinsamer, übereinstimmender satzungsmäßiger Zweck vorliegt und
  • die Leistungen zu Selbstkosten – ohne Gewinnaufschlag – weiterverrechnet werden.

Die leistungsempfangende Organisation muss wohl selbst gemeinnützig oder mildtätig (obwohl dies im Gesetz nicht explizit verlangt wird), sie muss aber jedenfalls nicht spendenbegünstigt sein. Weiters müssen die Leistungen „zu Selbstkosten“, also weder mit Gewinnaufschlag noch zu „billig“ weiterverrechnet werden. Im Gemeinnützigkeitsgesetz wurde nicht geregelt, unter welche steuerliche Betriebskategorie die Leistungen zu subsumieren sind. „Zur Wahl“ stehen der unentbehrliche, der entbehrliche und der schädliche Betrieb. Als schädlich wird der Betrieb wohl nicht einzustufen sein (das würde der Intention des Gesetzgebers widersprechen), als „unentbehrlich“ wohl auch nicht, da kein satzungsmäßiger Zweck unmittelbar erfüllt wird, bleibt der „entbehrliche Hilfsbetrieb“. Dies bedeutet, dass die Weiterverrechnung entweder umsatzsteuerfrei oder bei Option in die Umsatzsteuerpflicht mit 10% USt zu belasten ist. Körperschaftsteuer kann dafür nicht resultieren, da ein Gewinnaufschlag explizit ausgeschlossen ist.

2c) Erbringung von Dienstleistungen an andere Organisationen als Erfüllungsgehilfe

Die eine gemeinnützige Organisation hat vielleicht ausreichend finanzielle Mittel, jedoch nicht die erforderlichen personellen Ressourcen – bei der anderen Organisation ist es genau umgekehrt. Geld einfach weiter zu reichen ist ohne steuerliche Nachteile nur möglich, wenn beide Bedingungen gemäß 2a) vorliegen.

Wenn dies nicht der Fall ist, muss folgender Weg gewählt werden: Eine Organisation beauftragt eine andere durch einen schriftlichen, fremdüblichen Vertrag mit der Erbringung der Leistungen. Wichtig ist die Fremdüblichkeit in Inhalt und Form. Es ist daher bei größeren Aufträgen sehr empfehlenswert, auch Abnahmekriterien und Pönalebestimmungen bei verspäteter Leistung zu definieren. Weiters genügt es nicht, Verträge zu formulieren, diese müssen auch „gelebt“ werden. Entspricht die tatsächliche Praxis nicht dem Vertrag, kann dies erst Recht zum Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus bei der beauftragenden Organisation führen.

3a) Gemeinsame Erbringung von Leistungen an Dritte im Rahmen der unmittelbaren Zweckerfüllung mit ausschließlich gemeinnützigen Partnern

Manche Projekte sind für eine einzelne Organisation zu groß oder eine einzelne Organisation kann das geforderte Leistungsspektrum nicht alleine anbieten. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, dass zwei oder mehrere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen gemeinsam als „Konsortium“ auftreten. Dadurch kann bereits durch schlüssiges Verhalten (durch den gemeinsamen, gleichrangigen Außenauftritt) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen. Steuerlich gilt sie als Personengesellschaft. Laut den Vereinsrichtlinien gilt die Beteiligung einer gemeinnützigen Organisation an einer Personengesellschaft als begünstigungsschädlich. Sie ist nur dann nicht begünstigungsschädlich, wenn sämtliche Gesellschafter gemeinnützige bzw mildtätige Organisationen sind und gemeinsam der jeweilige satzungsgemäße Zweck erfüllt wird. In diesem Fall wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als eigenständiges Steuersubjekt, sondern als „verlängerter“ unentbehrlicher Hilfsbetrieb der beiden Organisationen angesehen. Steuerlich ändert sich für die beteiligten Organisationen nichts. Das Entgelt, das ihnen für die gemeinsame Leistung zusteht, wird entsprechend der Leistungserbringung aufgeteilt und steuerlich als unentbehrlicher Hilfsbetrieb behandelt.

3b) Gemeinsame Erbringung von Leistungen an Dritte im Rahmen der unmittelbaren Zweckerfüllung mit teilweise gewerblichen Partnern

In diesem Fall bewirkt die entstehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwingend den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus für sämtliche beteiligte (vormals) gemeinnützige Organisationen. Sind die gewerblichen Partner jedoch unerlässlich, kann folgender Ausweg gewählt werden: Die gemeinnützigen Organisationen schließen sich explizit oder durch schlüssiges Verhalten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen und vergeben ihrerseits Subaufträge an die gewerblichen Partner. Letztere treten dann eben nicht als gleichrangige Partner, sondern als Subauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen auf.

 

Bild: CC BY 2.0: Jean-Pierre Dalbera – Charles de Gaulle und Konrad Adenauer Denkmal zur deutsch-französischen Kooperation.

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EU Garantiefonds für Kultur- & Kreativsektor

Die Europäische Kommission und der Europäische Investititionsfonds (EIF) haben den Start des neuen Garantieinstruments für die europäischen Kultur- und Kreativsektoren angekündigt, der mit einem Budget von 121 Millionen Euro ausgestattet ist. Es wird zum einen Schulungsmaßnahmen für Banken im Umgang mit den Besonderheiten und Bedürfnissen des europäischen Kultur- und Kreativbereichs umfassen. Zum anderen sollen ausgewählte Finanzmittler europäischen KMU aus dem Kultur- und Kreativbereich leichter Kredite gewähren können. Ziel des Garantieinstruments ist es, für Unternehmen aus dem europäischen Kultur- und Kreativbereich einen besseren Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten zu schaffen. Derzeit wählt der EIF die passenden Finanzmittler aus. Sobald die erste Auswahl feststeht, werden KMU auf die Kredite zurückgreifen können, voraussichtlich ab Dezember diesen Jahres.

Mehr Informationen gibt es auf der Website der Europäischen Kommission.

Bild: CC-BY 2.0: TaxRebate.org.uk

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Sommerpause 2016

Das KUPF Büro ist von 1.8. – 15.8. geschlossen, wir sind ab 16.8. wieder für euch da.

Bild: J J. CC BY-NC-ND 2.0 https://www.flickr.com/photos/tattoodjay/3582968226/

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Kultur-Job-Portal für mobile Nutzung optimiert

Die KUPF betreibt seit 2007 (mit Unterstützung der Frauenkulturinitiative „fiftitu%“ sowie der Netzkulturinitiative „servus.at“) erfolgreich ein Job-Portal für den Kunst- & Kulturbereich: www.kultur-jobs.at. Aktuell haben wir aufgrund des großen Erfolgs dieses KUPF-Services die Webite auch für mobile Geräte optimiert.

Die Besonderheit und Einzigartigkeit dieses Angebots ist die redaktionelle Selektion der angebotenen Stellen: Im Sinne der ArbeitnehmerInnen und AuftragnehmerInnen werden nur seriöse Angebote mit Gehaltsangaben, Bewerbungsfristen, Kollektivvertragsnennungen etc. veröffentlicht – prekarisierende oder unterbezahlte Stellenangebote werden abgelehnt. Die KUPF orientiert sich dabei am „Fair-Pay“-Schema der IG Kultur Österreich. Mehr als 16.000 Personen haben mittlerweile auch die zum Portal gehörige Mailingliste abonniert, um kein Stellenangebot im Kulturbereich zu verpassen.

Zum Portal | Zum Mailinglist-Abo

 

Bild:   Julian Partridge (CC BY-SA 2.0)

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Novelle: Vereinsfest und Registrierkassa

Die jüngste Gesetzesnovelle hat einige erfreuliche Änderungen für Kulturvereine gebracht. Das kleine Vereinsfest wurde erweitert, und kann nun ebenso wie der Betrieb einer wöchentlichen Kantine aus der Registrierkassenpflicht fallen. Die Novelle gilt ab dem 1. Jänner 2016, also rückwirkend für das laufende Jahr. Die Änderungen im Detail, dank einer Kooperation mit der KPMG:

  • Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen (Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit) verschiebt sich von 01.01.2017 auf 01.04.2017.
  • Bei geringfügig beschäftigten Aushilfskräften (an maximal 18 Tage/Jahr beschäftigt) fallen iSd § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG keine Lohnnebenkosten in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag an (vorerst befristet bis 2019).
  • In Zukunft unterliegen Vereinsveranstaltungen im Sinne des neuen § 45 Abs 1a BAO im Ausmaß von bis zu 72 Stunden (bisher „kleines Vereinsfest“ bis zu 48 Stunden) im Jahr der beschränkten Steuerpflicht.
  • Die Einhaltung der 72-Stundengrenze ist nicht mehr wie bisher für den Verein als Ganzes zu prüfen, sondern darf nun losgelöst je „kleinster bestehender Organisationseinheit“ geprüft werden (zB Bezirksebene, Ortsebene oder Sektion). Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.
  • Die – bisher schädliche – unentgeltliche Mithilfe von vereinsfremden Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes ist ab sofort nicht mehr begünstigungsschädlich (§ 45 Abs 1a BAO).
  • Liegt ein „kleines Vereinsfest“ (entbehrlicher Hilfsbetrieb) vor, so können die Erleichterungen hinsichtlich Aufzeichnungs- und Registrierkassen und Belegerteilungspflicht aufgrund der Barumsatz-Verordnung 2015 in Anspruch genommen werden (§ 131 Abs 4 Z 2 BAO iVm § 3 BarUV 2015).
  • Zudem besteht ebenfalls keine Registrierkassenpflicht bei Vorliegen einer nur „kleinen Vereinskantine“. Eine kleine Vereinskantine liegt dann vor, wenn diese maximal 52 Tage im Jahr geöffnet hat und ein Jahresumsatz von EUR 30.000,00 nicht überschritten wird (§ 131 Abs 1 Z1 lit d BAO).

Bei weiterführenden Fragen wendet euch bitte einfach an das KUPF Büro.

Broschüre: „Auf einen Blick: EU-Regionalförderungen für Kunst und Kultur“ (2016)

In einer neuen Publikation des Bundeskanzleramts werden die Fördermöglichkeiten für Kunst- und Kulturprojekte in den EU-Strukturfonds und im Leader in der Laufzeit 2014-2020 erläutert. Neben einem allgemeinen Überblick über die Regionalpolitik der Europäischen Union werden die fünfzehn Förderprogramme einzeln vorgestellt und mit Projektbeispielen veranschaulicht. Weiters sind relevante Kontaktdaten und ein Glossar enthalten.

Der Ratgeber wurde von der österreichischen kulturdokumentation im Auftrag der Abteilung für Europäische und internationale Kulturpolitik des Bundeskanzleramtes erstellt.

Die Publikation ist als Download verfügbar.

Ferialjobs bei OÖ. Kulturvereinen 2016

Um zusätzliche Ferialarbeitsplätze bei Oö. Kulturvereinen zu schaffen, wird für den Sommer 2016 diese Förderaktion fortgesetzt. Als Förderwerber können nur private, gemeinnützige Oö. Kulturvereine auftreten. Gefördert wird die Schaffung von Ferialarbeitsplätzen. Voraussetzung ist, dass in den letzten 6 Monaten der Personalstand nicht vermindert wurde.

 

Es können pro Kulturverein maximal 2 Arbeitsplätze gefördert werden.

Die Ferialarbeitsplätze sind für oberösterreichische SchülerInnen und StudentInnen (Mindestalter 15 Jahre, Höchstalter 25 Jahre) vorgesehen.

Die förderungsfähigen Tätigkeiten umfassen ausschließlich die Mitarbeit und Mitwirkung bei der Planung und Realisierung von Kulturprojekten, bei der Durchführung von Veranstaltungen und die damit verbundenen administrativen Arbeiten.

Gefördert werden maximal 75% der Bruttolohnkosten für 4 Wochen. Wird das Dienstverhältnis vorzeitig beendet, so wird der aliquote Förderbetrag ausbezahlt.

Der Förderbetrag ist mit 700 Euro je Ferialarbeitsplatz begrenzt.

Für jeden Ferialarbeitsplatz ist ein eigener Subventionsantrag zu stellen.

Letzter Einreichtermin ist der 10. November 2016 (einschließlich noch ausständiger Nachweise und Unterlagen; Datum des Poststempels). Spätere Förderanträge werden nicht mehr berücksichtigt.

Die Antragstellung erfolgt mittels Formular der Direktion Kultur, Institut für Kunst und Volkskultur.

Dem Antragsformular sind die Vereinsstatuten und das Bewerbungsschreiben des/der FerialpraktikantIn anzuschließen. Eine Beschreibung der Tätigkeiten im Rahmen des Ferialjobs ist ebenfalls anzuschließen.

Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Beendigung der Ferialarbeit und Vorlage folgender Unterlagen (bis spätestens 10. November 2016):

An- und Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse

Durchschrift des Lohn bzw. Gehaltszettels

Tätigkeitsbericht des/der FerialpraktikantIn

Diese Sonderförderung gilt nur für die Sommermonate Juni bis Oktober 2016

Zuständige Ansprechpartnerin beim Institut für Kunst und Volkskultur, Direktion Kultur:

Petra Kirchberger, Tel.: 0732/7720/15490, Fax: 0732/7720/211786

E-Mail: Petra.Kirchberger@ooe.gv.at

Lehrgang Global denken, global handeln!

Ob wir wollen oder nicht, Globalisierung ist aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Die zunehmende Globalisierung macht es möglich, dass Kapital, die Produktion von Waren und die Arbeitskraft immer weniger an einen Ort gebunden sind.

Während wir in Europa von den billigen Produkten profitieren, werden in den Entwicklungsländern Menschen und Natur hemmungslos ausgebeutet. Die Verlagerung der Produktionen in so genannte Billiglohnländer bedeutet für die Entwicklungsländer zwar Wachstum, nicht aber menschliche Entwicklung. ArbeitnehmerInnen in den Ländern des Südens werden auch als Bedrohung wahrgenommen und die Furcht vor einem Arbeitsplatzverlust durch Unternehmensverlagerungen ins Ausland nimmt zu.

Wie wir globale Strukturen gemeinsam verändern, mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der ganzen Welt kooperieren können und wie wir dadurch alle profitieren – das erarbeiten wir im Lehrgang.

 

Ziel

Globales Handeln braucht globales Bewusstsein: Ausgehend von ihren eigenen beruflichen Kontexten werden die TeilnehmerInnen konkrete gewerkschaftliche Handlungsmöglichkeiten auf globaler Ebene entwickeln.

Globales Bewusstsein braucht Vernetzung: Kontakt mit Gleichgesinnten aus aller Welt ist besonders wichtig! Deshalb werden immer wieder spannende Gäste aus verschiedenen (Entwicklungs-)Ländern und Zusammenhängen in den Lehrgang eingeladen.

Globales Bewusstsein soll verbreitet werden: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lehrgänge können als MultiplikatorInnen ihre Erfahrungen und Erkenntnisse in ihrem persönlichen Umfeld weitergeben.

Die TeilnehmerInnen werden während des gesamten Lehrgangs durch MentorInnen aus dem gewerkschaftlichen Bereich begleitet und unterstützt.

Dauer

8 Module zwischen September 2016 und November 2017

Zielgruppe

MitarbeiterInnen von Gewerkschaften und ÖGB, BetriebsrätInnen und Gewerkschaftsmitglieder,
MitarbeiterInnen von NGOs, die im Bereich Menschen- und Arbeitsrechte aktiv sind

Kosten

Die Teilnahme am Lehrgang ist kostenlos, es wird aber ein TeilnehmerInnenbeitrag zur  Unterbringung im Bifeb Strobl von € 12,00 /Tag (€ 180,00 für den gesamten Lehrgang) im Vorhinein eingehoben.

Nähere Informationen

www.fairearbeit.at

Anmeldung: http://www.voegb.at/cms/S08/S08_2.14/lehrgaenge/global-denken-global-handeln

Lehrgang kritische Diversitätspraxis in Kunst und Kultur

Im Herbst startet zum ersten Mal der Lehrgang kritische Diversitätspraxis in Kunst und Kultur (kD_K). Dieser setzt sich zum Ziel, inklusive und gleichstellungsorientierte Strategien und Praktiken für die Arbeit im Kunst- und Kulturfeld zu etablieren. Er stellt eine Professionalisierung und Weiterbildung für Kunst- und Kulturschaffende dar, die in ihrer beruflichen Praxis diversitätsorientierte Konzepte umsetzen wollen.

Behandelt werden u.a. die Fragen:

 

  • Wie kann emanzipatorische Kulturarbeit gelingen, die auf Teilhabe und Selbstermächtigung zielt?
  • Wie können transkulturelle Formate, die unterschiedlichen Lebensrealitäten entsprechen, im Konkreten gestaltet und organisiert werden?
  • Welche Handlungsmaßnahmen gibt es, ohne Stereotypisierungen oder Ausschlüsse zu reproduzieren?

Ablauf

Der Lehrgang gliedert sich in sechs Module die mit Fokus auf Diversität und die Anwendung kritischer Diversitätskonzepte behandelt werden:

  • Modul 1: Grundlagen und Konzepte
  • Modul 2: Konzipieren und Veranstalten
  • Modul 3: Text und Bild
  • Modul 4: Vermitteln und Intervenieren
  • Modul 5: Zugänge schaffen und Allianzen bilden
  • Modul 6: Planen und Gestalten

Zielgruppe

Der Lehrgang richtet sich sowohl an Personen, die im institutionalisierten Kunst- und Kulturbetrieb tätig sind, als auch an Selbstständige und Interessierte, die sich praxisrelevante Zusatzqualifikationen und Kompetenzen in der Gestaltung und Umsetzung gender- und diversitätsorientierter Projekte aneignen wollen.

Trainer_innen
Kunst- und Kulturschaffende, Praktiker_innen, Aktivist_innen, Theoretiker_innen und Trainer_innen im Bereich Gender und kritisches Diversity (http://www.iwk.ac.at/kd_k/trainer_innen).

Kosten

1.500€, inkl. Unterlagen.

Dauer & Termine

Oktober 2016 bis März 2017, berufsbegleitend
6 Module zu je 2,5 Tagen (DO Nachmittag, FR & SA), 150 UE-Einheiten

Kontakt & Anmeldung

Ulli Mayer (Lehrgangsleitung)
ulli.mayer@iwk.ac.at
www.iwk.ac.at/kd_k