Stellungnahme der KUPF – Kulturplattform Oö. zum Begutachtungsentwurf betreffend das Landesgesetz mit dem das Oö. Kulturförderungsgesetz geändert wird (Oö. Kulturförderungsgesetz-Novelle 2011)
Das oberösterreichische Kulturförderungsgesetz, welches 1987 entstanden ist, gilt bis heute als wegweisendes Gesetz, welches ein hohes Maß an Zukunftsorientierung und breitem Kulturverständnis aufweist. Vor allem in der Entstehungszeit, setzte Oberösterreich mit diesem Gesetz mutige Schritte in Richtung einer vorwärts gewandten Kulturförderungspolitik. Alleine die selbst auferlegte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Förderberichten (ohne Beschränkung auf die Landtagsabgeordneten), zeigte von einem Transparenzverständnis welches im Bundesländervergleich einzigartig war.
Seit dem Entstehen des Fördergesetzes sind mehr als 20 Jahre vergangen. Bis auf wichtige und notwendige Anpassungen betreffend die Kunst am Bau, die Beseitigung eines diskriminierenden Punktes bei der Bestellung des Landeskulturbeirates und die gesetzliche Verankerung des Fachbeirates 6 im Landeskulturbeirat, steht das Gesetz in seiner Erstfassung da.
In den letzten 20 Jahren hat sich das Kulturfeld immer stärker ausdifferenziert. Kulturelle Bezugspunkte haben sich verschoben, starre Grenzen einer Kulturlandschaft sind durchlässiger geworden. Bereiche wie Medienarbeit, Sozialarbeit, Kulturarbeit von MigrantInnen, Interkultur und Interdisziplinarität wurden als Teile eines umfassenden Kulturbegriffs in die Kulturarbeit aufgenommen. Die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen wurde in vielen Bereichen der Kultur eine wichtige Triebfeder.
Die Steiermark hat als erstes Bundesland diesen Umständen durch ein neues Kulturförderungsgesetz Rechnung getragen. 2009 novellierte Vorarlberg das Gesetz nach einigen der oben genannten Gesichtspunkten, 2010 folgte Tirol.
Oberösterreich ist – nicht nur nach Eigendefinition – ein Vorzeigeland, was die Vielfalt der Kulturlandschaft und auch in weiten Teilen die Absicherung derselben betrifft. Gerade deshalb muss Oberösterreich Schritte setzen, um den gesetzlichen Rahmen für den Bestand des Kulturfeldes zu schaffen. Ebenso muss ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, um den Anforderungen an eine moderne Verwaltung gerecht zu werden, welche effizient, zielgerichtet und weitestgehend unbürokratisch agieren soll.
Die Oö. Kulturförderungsgesetz-Novelle, deren Begutachtungsentwurf vorliegt, greift aus Sicht der KUPF – Kulturplattform Oö. in einigen Bereichen zu kurz. Im Interesse Ihrer Mitgliedsvereine regt die KUPF folgende Änderungen im Oö. Kulturförderungsgesetz an.
§ 1 Abs. 1
Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert die im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung gelegene kulturelle Tätigkeit, in erster Linie dann, wenn sie im Land Oberösterreich ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Oberösterreich steht.
Änderungsvorschlag: Das Land Oberösterreich, als Träger von Privatrechten unterstützt und fördert die im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung gelegene kulturelle Tätigkeit, in erster Linie dann, wenn sie im Land Oberösterreich ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Oberösterreich steht.
Begründung: Durch die Einfügung, dass Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Oberösterreich vorgenommen werden, wird dargelegt, dass das Land mit den FörderwerberInnen privatrechtliche Verträge abschließt. Daraus resultiert kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung, da Förderzusagen in der Regel nicht bescheidmäßig zugesagt werden. Um dem Missverständnis vorzubeugen, dass Subventionszusagen Bescheide sind und somit zu beeinspruchen wären, sollte diese Klarstellung vollzogen werden. Der Passus „als Träger von Privatrechten“ findet sich auch in den Kulturförderungsgesetzen der Länder Tirol, Salzburg, Steiermark, Burgenland, Vorarlberg und Niederösterreich.
§ 2 lit. h)
elektronische Medien, Fotographie und Film;
Änderungsvorschlag: elektronische Medien, nicht kommerzielle Radio- und TV-Produktionen, nicht kommerzielle Printmedien mit kulturellem Schwerpunkt, Fotographie und Film;
Begründung: Oberösterreich zeichnet sich durch die größte Dichte an freien, nicht kommerziellen Radiosendern aus (Radio FRO, Linz; Radio Freistadt, Mühlviertel; Freies Radio Salzkammergut; Radio B138, Kirchdorf;). Seit 2010 existiert auch der Freie Fernsehsender dorf.tv. Eine ebensolche Dichte ist für den Bereich nicht kommerzieller Printmedien festzustellen. Alle diese Medien leisten einen unverzichtbaren Beitrag zu einer pluralistischen Medienlandschaft. Diesem Umstand muss im Oö. Kulturförderungsgesetz Rechnung getragen werden, da hier – wie auch in der Neufassung der Präambel festgehalten – eine bedarfsorientierte Kulturvermittlung in hohem Maße passiert.
§ 5 Abs. 3
Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
Änderungsvorschlag: Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung. Eine mehrjährige Förderung ist möglich, soweit dies für strukturelle Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (§ 1) notwendig ist. 1
Begründung: Für Kulturinitiativen ist eine mittelfristige Planungssicherheit unabdingbar, vor allem dann, wenn Personal und Strukturen vorhanden sind. Mit der angeführten Ergänzung bekennt sich das Land zur Möglichkeit mehrjähriger Förderzusagen, ohne aber eine explizite Verpflichtung einzugehen.
Die Budgethoheit des Landtages bleibt – auch durch das Einräumen der Möglichkeit mehrjähriger Fördervereinbarungen – unberührt. Die Möglichkeit zum Abschluss mehrjähriger Fördervereinbarungen findet sich in den Kulturförderungsgesetzen der Länder: Vorarlberg, Steiermark, Salzburg, Kärnten, Niederösterreich
§ 5 Abs. 6
Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.
Änderungsvorschlag: Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist. Hierfür hat die Landesregierung Förderungskriterien zu erlassen und zu veröffentlichen, welche die Richtlinien und Entscheidungsgrundlagen für Förderungsgewährung beinhalten. Diese Richtlinien sind mindestens biennal vom Landeskulturbeirat zu überprüfen. Die Landesregierung kann sich, soweit sie dies im Einzelfall für erforderlich erachtet, bei der Beurteilung von kulturellen Vorhaben bzw. kulturellen Tätigkeiten von externen Experten bzw. ExpertInnen beraten lassen. 2
Begründung: Für FörderwerberInnen nicht nachvollziehbare Entscheidungen führen dazu, dass das Vertrauen und die Dialogbereitschaft gegenüber der Politik und Verwaltung schwinden. Eine Nachvollziehbarkeit durch transparente (da veröffentlichte) Förderkriterien, welche auch regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, kann hier Abhilfe schaffen und bringt auch keinen bürokratischen Aufwand. Ebenso dient die Möglichkeit der Beiziehung externer ExpertInnen einer größeren Transparenz und schafft sowohl für die FörderwerberInnen, als auch für die politischen VertreterInnen eine größere Objektivität bei der Bewertung einzelner Vorhaben bzw. Tätigkeiten.
§ 5 Abs. 7
Die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Förderung hat schriftlich zu erfolgen; im übrigen ist die Förderung möglichst formlos abzuwickeln. Die Ablehnung einer Förderung ist nicht anfechtbar.
Änderungsvorschlag: Die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Förderung hat schriftlich innerhalb von 12 Wochen ab Einlangen zu erfolgen und ist zu begründen; im übrigen ist die Förderung möglichst formlos abzuwickeln. Die Ablehnung einer Förderung ist nicht anfechtbar.
Begründung: Die Fristsetzung (Selbstbindungsfrist) ist notwendig, damit FörderwerberInnen wissen, wann sie spätestens mit einer verbindlichen Antwort rechnen können. Auch für die Kulturverwaltung würden sich – aus verwaltungsökonomischer Sicht – positive Effekte aus einer derartigen Selbstbindungsregelung ableiten lassen. Die Notwendigkeit eine Gewährung bzw. Nichtgewährung zu begründen liegt darin, dass FörderwerberInnen ein qualifiziertes Feedback zu ihrem Antrag erhalten, welches auf Basis von Förderkriterien getroffen wird. Eine Anfechtungsmöglichkeit leitet sich dennoch nicht daraus ab.
§ 7 Abs. 3
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft das aktive Wahlrecht zum Oö. Landtag.
Änderungsvorschlag: Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft das aktive Wahlrecht zum Oö. Landtag. Abgeordnete zum Oö. Landtag können nicht Mitglied des Landeskulturbeirates sein.
Begründung: Nach § 7 Abs. 1 des Oö. Kulturförderungsgesetz, ist der Landeskulturbeirat für die Beratung der Landesregierung zuständig. Nach §11 Abs. 5 können die Landtagsklubs eine/n VertreterIn zu den Sitzungen entsenden. Damit ist – aus Sicht der KUPF – die notwendige Transparenz gegenüber der Politik durchaus gewährleistet. Das Abgeordnete zum Oö. Landtag darüber hinaus auch ordentliche Mitglieder des Landeskulturbeirates sind, mutet eigenartig an, weil es nicht anzunehmen ist, dass eine „saubere“ Trennung zwischen (partei-)politischem Mandat und der (eventuell) ausgeübten Kulturarbeit möglich ist.
§ 7 Abs. 5
Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der regionalen Vertretung ebenso wie hinsichtlich der verschiedenen Kulturbereiche zu achten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen ausübende Kulturschaffende sein. Bei der Zusammensetzung des Landeskulturbeirates und der Fachbeiräte ist eine Ausgewogenheit von männlichen und weiblichen (Ersatz-)Mitgliedern anzustreben.
Änderungsvorschlag: Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der regionalen Vertretung ebenso wie hinsichtlich der verschiedenen Kulturbereiche zu achten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen ausübende Kulturschaffende sein. Bei der Zusammensetzung des Landeskulturbeirates und der Fachbeiräte ist eine Ausgewogenheit von männlichen und weiblichen (Ersatz-)Mitgliedern anzustreben. Ebenso ist eine anteilsmäßige Berücksichtigung von Migrantinnen und Zugehörigen ethnischer Minderheiten bei der Zusammensetzung des Landeskulturbeirates und der Fachbeiräte anzustreben.
Begründung: In der neuen Fassung der Präambel zum Oö. Kulturförderungsgesetz heißt es: „Darüber hinaus soll die Kulturförderung eine bedarfsorientierte Kulturvermittlung sowie die Förderung von Minderheiten und benachteiligten Gruppen beinhalten, um möglichst allen Bevölkerungsgruppen und -schichten die aktive Teilhabe am kulturellen Leben zu ermöglichen.“ Um diesem Anspruch gerecht zu werden, muss das Land die aktive Teilhabe auch in Entscheidungs- und Beratungsgremien gewährleisten und dafür ein – auch gesetzlich verankertes – Zeichen setzen.
Stellungnahme zum Oö. Kulturförderungsgesetz in der geltenden Fassung zu nicht im Begutachtungsentwurf enthaltenen Punkten.
§ 3 Abs. 4
Durch die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Förderung durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Landes, insbesondere mit den Förderungsleistungen anderer Gebietskörperschaften, ist anzustreben.
Änderungsvorschlag: Durch die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Förderung durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Fördermaßnahmen anderer Rechtsträger dürfen keine Voraussetzung für die Förderleistung des Landes Oberösterreich sein.
Begründung: Die vage Formulierung „ist anzustreben“, hat über die Jahre dazu geführt, dass vor allem zwischen dem Land Oö. und den Statutarstädten (aber auch kleineren Gemeinden) die Verpflichtung zur Mitfinanzierung vollzogen wurde. Dadurch kam es zu Fällen, in denen Kulturinitiativen, welche z.B. aufgrund der angespannten Finanzlage der Gemeinden, weniger Förderungen erhielten auch vom Land Oö. weniger Förderungen erhielten. Projekte sind gewöhnlich aufgrund der Inhalte förderungswürdig, und weniger aufgrund einer paritätischen Kostenaufteilung.
Weitere Anregung:
Das Recht für FörderwerberInnen, eine Anhörungsstelle anzurufen.
Für den Fall, dass eine Förderwerberin vermutet, dass bei der Beurteilung eines Ansuchens die Förderkriterien nicht eingehalten wurden, muss das Land OÖ das Recht einräumen, eine Anhörungsstelle einzuberufen. Diesem Gremium gehören eine Vertreterin einer (fachlich zuständigen) Interessenvertretung, die Leiterin der Förderstelle, die zuständige Sachbearbeiterin und gegebenenfalls externe ExpertInnen an. Dieses Gremium tritt einmal im Monat zusammen. Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach der „Anhörung“ nochmals über das Ansuchen. Eine erneute „Anhörung“ ist nicht möglich. Dem amtsinternen Aktenlauf ist das ursprüngliche Ansuchen immer bei zulegen.
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1 Zitiert nach dem Vorarlberger Kulturförderungsgesetz (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrVbg/LRVB_3200_000_20090801_99999999/LRVB_3200_000_20090801_99999999.pdf)
2 Zitiert nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=10000064)