Fachgutachten Rechnungslegung in Vereinen

Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision hat am 19. April 2021 ein neues Fachgutachten zur Rechnungslegung der Vereine (KFS/ RL 19) 2021 beschlossen. Etwas verspätet (Corona!) haben wir uns dieses nun angesehen und empfehlen allen mit den Buchhaltungsabläufen vertrauten Personen in Kulturvereinen die Lektüre.

Worum gehts? Das Fachgutachten befasst sich im Wesentlichen mit der Zuordnung von Vereinen zu drei verschiedenen Größenklassen und deren Auswirkung auf die jeweilige Rechnungslegung und Jahresabrechnung, geregelt in §§ 21 und 22 Vereinsgesetz 2002 (VerG). Anzuwenden ist das neue Fachgutachten auf Rechnungsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2021 enden, jedenfalls also ab dem Jahr 2022.

Das Fachgutachten hat die Stellung einer „dringenden Empfehlung“. Das Fachgutachten muss also nicht zwingend eingehalten werden, man benötigt allerdings gute Gründe samt Dokumentation, warum man der Meinung ist, dass das Fachgutachten im konkreten Fall nicht anzuwenden wäre.

Hier geht es zum Download:

Office Ukraine. Shelter for Ukrainian Artists

artistshelp-ukraine.at

Aufgrund des Krieges gegen die Ukraine und der damit verbundenen Not vieler Künstler*innen zeigt sich die Republik Österreich solidarisch: Ein Koordinationsbüro – das »Office Ukraine. Shelter for Ukrainian Artists« – wird für ukrainische Kulturschaffende eingerichtet. Es dient als Plattform für die Koordinierung vielfältiger zivilgesellschaftlicher und institutioneller Initiativen und tritt als Verbindungsstelle zwischen den Institutionen in Österreich und Kulturschaffenden aus der Ukraine auf.

Das »Office Ukraine. Shelter for Ukrainian Artist«s wird seine zentrale Anlaufstelle im Museumsquartier in Wien (tranzit.at) haben, mit Verbindungsbüros in den Bundesländern, insbesondere in Graz (< rotor >) und Innsbruck (Künstlerhaus Büchsenhausen). Es steht hilfesuchenden Personen aus dem kulturellen Umfeld der Ukraine sowohl online als auch vor Ort als Vermittlungs- oder Koordinationsstelle zur Verfügung. Kulturschaffende aus der Ukraine sowie Institutionen, Personen und Initiativen aus Österreich, die diese in Krisensituationen unterstützen wollen, werden auf dieser Plattform miteinander vernetzt.

Das »Office Ukraine. Shelter for Ukrainian Artists« wendet sich einerseits an alle österreichischen Personen und Institutionen, die Arbeits-, Unterkunfts- und Projektmöglichkeiten für aus der Ukraine geflüchtete Kulturschaffende zur Verfügung stellen wollen und vermittelt diese. Andererseits wird die österreichische Kunst- und Kulturlandschaft eingeladen, ukrainische Kunst- und Kulturschaffende – sowohl geflüchtete als auch im Land verbliebene – bei der Vergabe von Ausstellungsbeteiligungen, Werk-, Text-, Konzertaufträgen, Einladungen zu geladenen Wettbewerben etc. verstärkt einzubinden.

Über ein Sonderbudget, bereitgestellt vom österreichischen Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) ist es darüber hinaus möglich, für geflüchtete ukrainische Künstler*innen Arbeitsstipendien und Projektförderungen zu beantragen. Diese können von in Österreich tätigen Kunstorganisationen und Künstler*innen beim BMKÖS eingereicht werden. Diese Zuwendungen kommen einzig den ukrainischen Künstler*innen zugute, Fixkosten der beantragenden Institutionen werden daraus nicht abgedeckt.

Alle Personen, Initiativen und Institutionen, die in dieser Kriegssituation ihre Solidität mit ukrainischen Künstler*innen und dem künstlerischen Feld zum Ausdrucken bringen wollen, sind eingeladen, sich bei dieser Plattform zu engagieren.

Das »Office Ukraine. Shelter for Ukrainian Artists« entsteht in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, dem BMKÖS (Bundesministerium Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport), tranzit.at, dem BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten), < rotor > Zentrum für zeitgenössische Kunst, springerin, dem Künstlerhaus Büchsenhausen und anderen Initiativen.

PROJEKTKOLLEKTIV:
Larissa Agel (tranzit.at), Michaela Geboltsberger (tranzit.at, IG Architektur), Margarethe Makovec & Anton Lederer (< rotor >), Simon Mraz (BMEIA), Georg Schöllhammer (tranzit.at), Andrei Siclodi (Künstlerhaus Büchsenhausen), Karin Zimmer (BMKÖS)

KONTAKTE FÜR INSTITUTIONEN UND PERSONEN, DIE KONKRET HELFEN WOLLEN:

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich:
office(at)artistshelp-ukraine.at

Steiermark, Kärnten, Burgenland:
office.graz(at)artistshelp-ukraine.at

Tirol, Salzburg, Vorarlberg:
office.innsbruck(at)artistshelp-ukraine.at

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Aktion 20.000 für Kulturvereine

Mit 1. Juli 2017 läuft in den Modellregionen Linz und Bezirk Urfahr-Umgebung die Aktion 20.000 an, zum Jahreswechsel wird sie flächendeckend starten. Die Arbeitsmarktinitiative richtet sich an gemeinnützige Initiativen und Kommunen und unterstützt maßgeblich die Beschäftigung von über 50jährigen Langzeitsarbeitslosen. Auch Vereine aus dem Kulturbereich kommen als Arbeitgeber in Frage, das AMS unterstützt diese mit bis zu 100% der Lohn- und Lohnnebenkosten.

Was ist die Aktion 20.000?
Die Aktion 20.000 ist eine Arbeitsmarktinitiative der Bundesregierung. Gemeinnützige ArbeitgeberInnen, die Stellen für über 50-jährige Langzeitsarbeitslose schaffen, werden vom AMS finanziell unterstützt (bis zu 100% der Lohn- & Lohnnebenkosten).

Sind Kultureinrichtungen mögliche DienstgeberInnen?
Ja, da die Branche bei diesem Programm nicht ausschlaggebend ist. Gefördert werden gemeinnützige Einrichtungen (zB Kulturvereine) aller Art, sofern sie sinnvolle Jobs für die Zielgruppe der über 50-jährigen Langzeitsarbeitslosen schaffen. Es gibt eine kurze Kriterienliste, die der Verein erfüllen muss und die vom AMS überprüft wird.

Und wer sind die möglichen DienstnehmerInnen?
Zielgruppe sind Personen über 50 Jahre, die seit mindestens einem Jahr beschäftigungslos und beim AMS vorgemerkt sind. Diesen Menschen soll einerseits eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden, andererseits aber auch eine Perspektive in Form von „sinnvollen“ Jobs angeboten werden.
Am AMS sind Menschen aus allen Branchen und mit allen Hintergünden vorgemerkt, die der Zielgruppe entsprechen: Von der Bürohilfe bis zur Anwältin, von der Lektorin bis zum Techniker. Es kann allerdings nicht gewährleisten werden, dass dies in der angesprochenen Zielgruppe und in allen Regionen der Fall ist.

Welche Arbeitsplätze werden unterstützt?
Das Programm fördert Jobs, die extra (also außerhalb regulärer Stellenpläne) für die Aktion 20.000 geschaffen werden. Diese Jobs sollen idealerweise Vollzeit-Stellen darstellen und sinnvoll sein – für die ArbeitnehmerInnen und die ArbeitgeberInnen. Das Motto lautet „Arbeiten mit Sinn“ – es geht also nicht nur um die reine Reintegration in den Arbeitsmarkt, sondern auch darum, der Zielgruppe sinnstiftendes Arbeiten zu ermöglichen. Dezidiert machbar ist daher auch die Anstellung von bislang ehrenamtlich aktiven Vereinsmitgliedern oder von bislang geringfügig Beschäftigten.

Wie werden gemeinnützige ArbeitgeberInnen unterstützt?
Gemeinnützige ArbeitgeberInnen werden vom AMS bei der Suche nach passenden Arbeitskräften unterstützt bzw prüft das AMS, ob von den ArbeitgeberInnen vorgeschlagene Arbeitslose in das Programm „passen“. Sollte ein Dienstverhältnis zustandekommen, subventioniert das aMS die ArbeitgeberInnen mit bis zu 100% der Lohn- & Lohnnebenkosten (Zahlung monatlich im Nachhinein).

Kann man ArbeitnehmerInnen auch „leasen“?
Ja. Vereine etc, die keine eigene Lohnverrechnung betreiben oder den bürokratischen Aufwand einer Anstellung scheuen, können mit einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen kooperieren. Derzeit sind dies in OÖ die FAB und JONAS. Dabei fallen Administrationskosten von 200€ pro Monat an.

Welches Gehalt bekommen die ArbeitnehmerInnen?
Die KUPF konnte erreichen, dass als Ersatz für den Kollektivvertrag das Fair Pay Gehaltsschema angewandt werden kann, falls kein anderer Kollektivvertrag gilt. Es gilt zu bedenken, dass eine mögliche Weiterbeschäftigung der Personen nach Auslaufen des Programms durch eine Überbezahlung erschwert werden kann.

Wo und wann läuft die Aktion 20.000 an?
In Oberösterreich läuft im Juli 2017 in zwei Bezirken (Linz und Urfahr-Umgebung) ein „Testbetrieb“ an, ab Jänner 2018 wird das Programm flächendeckend in Österreich angeboten. Das Programm läuft bis maximal 30.6.2019, je später man teilnimmt, desto kürzer ist also der Förderzeitraum.

An wen muss ich mich wenden?
Ansprechstelle sind direkt die Regionalstellen des AMS, gerne kann aber auch auf Unterstützung der KUPF OÖ zurückgegriffen werden.
Kontakt AMS Linz: aktion20000.linz@ams.at / 0664/9660002

Wie komme ich an die ArbeitnehmerInnen?
Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder schickt man eine konkreten Stellenausschreibung an das AMS, dass dann dafür passende Personen aus den Vormerkungen heraussucht und euch vorschlägt. Oder ihr sucht selbst geeignete Personen in eurem Umfeld, die die Kriterien erfüllen, was vom AMS geprüft und bestätigt werden muss.

INFOVERANSTALTUNG der KUPF für ihre Mitglieder:
Am 27.7. 2017, 17:00 Uhr, KUPFoffice, Untere Donaulände 10, 4020 Linz
mit Eva Schweinschwaller (Projektleiterin Aktion 20.000, AMS OÖ)
Anmeldung unter kupf@kupf.at erforderlich!

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Infos zur Spendenabsetzbarkeit

„Spendenabsatzbarkeit“ bedeutet, dass Spendende ihre gespendeten Beiträge steuerlich geltend machen können und somit in den Genuss einer Steuererleichterung kommen können. Dies ist vor allem für GroßspenderInnen (Mäzene, Unternehmen, …) von Bedeutung.

Das Thema Spendenabsetzbarkeit spielt bei kleinen Playern aus der Freien Szene selten eine Rolle, da diese wenige Spenden lukrieren . Die gespendeten Summen in diesem Sektor sind zudem oft geringfügige Beträge, ein steuerlicher Vorteil ist für die SpenderInnen selten ein Motiv. Dennoch führen Spardruck und Subventionsrückgänge dazu, dass auch in diesem Segment des Kulturbetriebs das Interesse an der Thematik der  Spendenabsetzbarkeit steigt.

Der Fundraising Verband Austria (FVA) hat alle Infos zur Causa, insbesondere auch die Neuerungen ab 2017, in ein hilfreiches FAQ zusammengefasst (siehe unten). Die KUPF stellt ihren Mitgliedern darüber hinaus auf Anfrage noch weitere Informationen zur Verfügung. Lesenswert sind auch die Informationen des Finanzamt zum Thema. Wer sich neben der Spendenabsetzbarkeit auch noch für ein Spendengütesiegel interessiert, findet hier die entsprechenden Informationen.

Fundraising Verband Austria: FAQ Spendenabsetzbarkeit

(die Links führen auf die Seite des FVA)

 

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Registrierkassenpflicht

Die KUPF hat bereits 2015 ein kleines Infoblatt mit den drängendsten Fragen & Antworten zur Registrierkassenpflicht ab 2016 erstellt, das potentiell Betroffenen einen allerersten Überblick verschaffen sollte.

Zur weiteren Orientierung empfehlen wir den Kulturinitiativen aber dringend die Orientierungshilfe der NÖ Kulturvernetzung, vor allem aber die offizielle Infobroschüre des Finanzamts zum Thema Vereine & Registrierkasse, die auch alle Entwicklungen und Abänderungen seit Einführung der Kassenpflicht abbildet:

Broschüre: „Kunst & Kultur finanzieren“

Infos für AntragstellerInnen

Die Wiener Schwesterorganisation der KUPF, die IG Kultur Wien, hat eine Broschüre zu Kulturförderungen veröffentlicht. Darin wird praktisch und niederschwellig auf Theorie & Praxis von Förderungen, Förderanträgen und Förderabrechnungen eingegangen. Neben einem Schwerpunkt auf Förderstrukturen in Wien gibt es auch Kapitel zu Bundes- & EU-Förderungen.

Download der Broschüre: IG Kultur Wien

 

 

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Steuerliche Auswirkung der Zusammenarbeit von gemeinnützigen Organisationen

Der folgende Beitrag ist mit freundlicher Genehmigung eine Übernahme aus dem Vereinsrechtnewsletter von www.vereinsrecht.at

Zu geringe Geldmittel, zu wenig fachlich geschultes Personal, zu geringe zeitliche Ressourcen – und dies alles angesichts großer Herausforderungen und großem Handlungsbedarf. Welche gemeinnützige oder mildtätige Organisation kennt diese Situation nicht? Da liegt es nahe, sich Gedanken über mögliche Kooperationsformen mit anderen Organisationen zu machen. Diese stehen vielleicht vor derselben Situation, können große Projekte alleine nicht „heben“, aber gemeinsam würde es funktionieren.

Überall, wo Geld im Spiel ist oder Leistungen erbracht werden, gibt es aber einen weiteren „Player“, der beachtet sein will: die Finanz. In diesem Newsletter widmen wir uns also der Thematik der steuerlichen Konsequenzen von Kooperationen.

Zuerst eine Einteilung der verschiedenen Formen der Zusammenarbeit, deren steuerliche Auswirkungen wir sukzessive besprechen werden:

1.    Weitergabe von Geldern oder Wirtschaftsgütern an andere Organisationen
a.    nach den bisher bestehenden Regeln
b.    gemäß dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015)

2.    Erbringung von Dienstleistungen an andere Organisationen
a.    nach den bisher bestehenden Regeln
b.    gemäß dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
c.    als Erfüllungsgehilfe

3.   Gemeinsame Erbringung von Leistungen an Dritte im Rahmen der unmittelbaren Zweckerfüllung
a.    mit ausschließlich gemeinnützigen Partnern
b.    mit teilweise gewerblichen Partnern

Nun im Detail:

1a) Weitergabe von Geldern oder Wirtschaftsgütern nach den bestehenden Regeln

Das bereits öfters in vergangenen Newslettern besprochene Kriterium der „unmittelbaren“ Zweckerfüllung verlangt, dass gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen den begünstigten Zweck selbst erfüllen und Gelder nicht einfach an andere Organisationen weitergereicht werden. Passiert dies dennoch, bedeutet dies grundsätzlich den sofortigen Verlust des Status der Gemeinnützigkeit für die Organisation, die das Geld an eine andere „herschenkt“. Finanziert sich die Geberorganisation ausschließlich über Spenden und Mitgliedsbeiträge, so hat der Verlust der Gemeinnützigkeit keine steuerlichen Auswirkungen, da echte Spenden und echte Mitgliedsbeiträge ohnedies weder umsatzsteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig sind. „Echt“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine konkreten, individuellen Gegenleistungen mit der Spende oder dem Mitgliedsbeitrag verbunden sind.

1b) Weitergabe von Geldern oder Wirtschaftsgütern gemäß dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Als Ergänzung zu Punkt 1a) gilt seit 1. Jänner 2016 folgende Regelung, die die finanzielle Zusammenarbeit gemeinnütziger Organisationen erleichtern soll: Die Weitergabe von Geldern oder Wirtschaftsgütern an andere Organisationen bewirkt (ausnahmsweise) dann nicht den Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn

  • zumindest ein gemeinsamer, übereinstimmender satzungsmäßiger Zweck verliegt und
  • die empfangende Organisation „spendenbegünstigt“ ist, also entweder auf der Liste der spendenbegünstigten Rechtsträger aufscheint oder von Gesetzes wegen spendenbegünstigt ist.

Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, andernfalls verliert die Geberorganisation den Status der Gemeinnützigkeit.

2a) Erbringung von Dienstleistungen an andere Organisationen nach den bisherigen Regeln

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Dienstleistungen, die die Organisation in Erfüllung ihrer satzgemäßen Aufgaben tätigt und solchen Dienstleistungen, die als „steuerschädlich“ einzustufen sind. Erstere (satzungsgemäße) Dienstleistungen sind steuerlich unproblematisch, sofern die Organisation nicht ausschließlich als Dienstleister für andere fungiert. Ist sie nur im Auftrag von anderen Organisationen tätig, führt dies zum Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

Problematisch sind steuerschädliche Dienstleistungen, wie zB die Erbringung von Verwaltungsaufgaben, Bereitstellung von Personal, Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsaufgaben etc für andere Organisationen. Gerade bei sehr großen, konzernmäßig aufgebauten Organisationen ist es sinnvoll und effizient, bestimmte Leistungen in einer gemeinnützigen Gesellschaft oder einem gemeinnützigen Verein zu bündeln, durch eine Organisation zu erbringen und an andere Konzernorganisationen weiterzuverrechnen. Diese Vorgangsweise ist zwar häufig anzutreffen, sie war aber entsprechend den allgemeinen Gemeinnützigkeitsregeln mit dem Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus bedroht.

2b) Erbringung von Dienstleistungen an andere Organisationen gemäß dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Um die beschriebene sinnvolle Handhabung von Verwaltungsaufgaben in konzernmäßig organisierten NPO’s bzw in sonstigen kooperierenden NPO’s zu legalisieren, wurde folgende ergänzende Regel eingeführt: Die Erbringung von „steuerschädlichen“ Dienstleistungen bewirkt dann nicht den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus, wenn

  • zumindest ein gemeinsamer, übereinstimmender satzungsmäßiger Zweck vorliegt und
  • die Leistungen zu Selbstkosten – ohne Gewinnaufschlag – weiterverrechnet werden.

Die leistungsempfangende Organisation muss wohl selbst gemeinnützig oder mildtätig (obwohl dies im Gesetz nicht explizit verlangt wird), sie muss aber jedenfalls nicht spendenbegünstigt sein. Weiters müssen die Leistungen „zu Selbstkosten“, also weder mit Gewinnaufschlag noch zu „billig“ weiterverrechnet werden. Im Gemeinnützigkeitsgesetz wurde nicht geregelt, unter welche steuerliche Betriebskategorie die Leistungen zu subsumieren sind. „Zur Wahl“ stehen der unentbehrliche, der entbehrliche und der schädliche Betrieb. Als schädlich wird der Betrieb wohl nicht einzustufen sein (das würde der Intention des Gesetzgebers widersprechen), als „unentbehrlich“ wohl auch nicht, da kein satzungsmäßiger Zweck unmittelbar erfüllt wird, bleibt der „entbehrliche Hilfsbetrieb“. Dies bedeutet, dass die Weiterverrechnung entweder umsatzsteuerfrei oder bei Option in die Umsatzsteuerpflicht mit 10% USt zu belasten ist. Körperschaftsteuer kann dafür nicht resultieren, da ein Gewinnaufschlag explizit ausgeschlossen ist.

2c) Erbringung von Dienstleistungen an andere Organisationen als Erfüllungsgehilfe

Die eine gemeinnützige Organisation hat vielleicht ausreichend finanzielle Mittel, jedoch nicht die erforderlichen personellen Ressourcen – bei der anderen Organisation ist es genau umgekehrt. Geld einfach weiter zu reichen ist ohne steuerliche Nachteile nur möglich, wenn beide Bedingungen gemäß 2a) vorliegen.

Wenn dies nicht der Fall ist, muss folgender Weg gewählt werden: Eine Organisation beauftragt eine andere durch einen schriftlichen, fremdüblichen Vertrag mit der Erbringung der Leistungen. Wichtig ist die Fremdüblichkeit in Inhalt und Form. Es ist daher bei größeren Aufträgen sehr empfehlenswert, auch Abnahmekriterien und Pönalebestimmungen bei verspäteter Leistung zu definieren. Weiters genügt es nicht, Verträge zu formulieren, diese müssen auch „gelebt“ werden. Entspricht die tatsächliche Praxis nicht dem Vertrag, kann dies erst Recht zum Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus bei der beauftragenden Organisation führen.

3a) Gemeinsame Erbringung von Leistungen an Dritte im Rahmen der unmittelbaren Zweckerfüllung mit ausschließlich gemeinnützigen Partnern

Manche Projekte sind für eine einzelne Organisation zu groß oder eine einzelne Organisation kann das geforderte Leistungsspektrum nicht alleine anbieten. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, dass zwei oder mehrere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen gemeinsam als „Konsortium“ auftreten. Dadurch kann bereits durch schlüssiges Verhalten (durch den gemeinsamen, gleichrangigen Außenauftritt) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen. Steuerlich gilt sie als Personengesellschaft. Laut den Vereinsrichtlinien gilt die Beteiligung einer gemeinnützigen Organisation an einer Personengesellschaft als begünstigungsschädlich. Sie ist nur dann nicht begünstigungsschädlich, wenn sämtliche Gesellschafter gemeinnützige bzw mildtätige Organisationen sind und gemeinsam der jeweilige satzungsgemäße Zweck erfüllt wird. In diesem Fall wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als eigenständiges Steuersubjekt, sondern als „verlängerter“ unentbehrlicher Hilfsbetrieb der beiden Organisationen angesehen. Steuerlich ändert sich für die beteiligten Organisationen nichts. Das Entgelt, das ihnen für die gemeinsame Leistung zusteht, wird entsprechend der Leistungserbringung aufgeteilt und steuerlich als unentbehrlicher Hilfsbetrieb behandelt.

3b) Gemeinsame Erbringung von Leistungen an Dritte im Rahmen der unmittelbaren Zweckerfüllung mit teilweise gewerblichen Partnern

In diesem Fall bewirkt die entstehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwingend den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus für sämtliche beteiligte (vormals) gemeinnützige Organisationen. Sind die gewerblichen Partner jedoch unerlässlich, kann folgender Ausweg gewählt werden: Die gemeinnützigen Organisationen schließen sich explizit oder durch schlüssiges Verhalten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen und vergeben ihrerseits Subaufträge an die gewerblichen Partner. Letztere treten dann eben nicht als gleichrangige Partner, sondern als Subauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen auf.

 

Bild: CC BY 2.0: Jean-Pierre Dalbera – Charles de Gaulle und Konrad Adenauer Denkmal zur deutsch-französischen Kooperation.

Broschüre: „Kulturverein gründen & betreiben“

Infos und Praxistipps für Kulturschaffende

Der „Verein“ ist eine praktische und sehr häufige Organisationsform für Kunst- und Kulturschaffende – sowohl kleine Initiativen als auch manche große Kulturbetriebe wählen diese Rechtsform für ihre Aktivitäten. Zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen und zur Praxis von Vereinen gibt es nun eine 80-seitige Broschüre der IG Kultur Österreich & IG Kultur Wien. Die KUPF empfiehlt diese Broschüre uneingeschränkt allen PraktikerInnen der Vereinsmeierei, auch alte HäsInnen werden noch was Interessantes finden!

Broschüre: „Auf einen Blick: EU-Regionalförderungen für Kunst und Kultur“ (2016)

In einer neuen Publikation des Bundeskanzleramts werden die Fördermöglichkeiten für Kunst- und Kulturprojekte in den EU-Strukturfonds und im Leader in der Laufzeit 2014-2020 erläutert. Neben einem allgemeinen Überblick über die Regionalpolitik der Europäischen Union werden die fünfzehn Förderprogramme einzeln vorgestellt und mit Projektbeispielen veranschaulicht. Weiters sind relevante Kontaktdaten und ein Glossar enthalten.

Der Ratgeber wurde von der österreichischen kulturdokumentation im Auftrag der Abteilung für Europäische und internationale Kulturpolitik des Bundeskanzleramtes erstellt.

Die Publikation ist als Download verfügbar.