Alle sind gleich, aber manche sind gleicher. Über die Zweiklassengesellschaft in der Spendenbegünstigung von Kultur und warum dies verfassungswidrig ist.
Stagnierende Kulturbudgets, Subventionskürzungen, radikale Spar- oder meist eher Umverteilungsmaßnahmen im öffentlichen Budgethaushalt – der Druck auf Kulturarbeiter*innen, sich nach Alternativen zu öffentlichen Förderungen umzusehen, steigt rapide. Lässt sich Kulturarbeit nicht über den Markt durch Eintrittsgelder und Co. finanzieren, ist sie gar etwa nicht-kommerziell ausgerichtet, werden auch private Zuwendungen in Form von Spenden interessant. Immerhin werden in Österreich zwischen 15 und 20 Millionen Euro jährlich für Kultur gespendet.
Spenden von der Steuer absetzen
Aber wie lukriert mensch Spenden? Ein Anreiz für private Geldgebende kann die Spendenbegünstigung bzw. Spendenabsetzbarkeit sein. Spendende können also die gespendeten Beträge steuerlich geltend machen und somit in den Genuss einer Steuererleichterung kommen. Unter welchen Voraussetzungen Spenden an Kultureinrichtungen steuerlich absetzbar sind, regelt das Gesetz. Und hier zeigt sich klar: Das Gesetz schafft nicht nur eine Zweiklassengesellschaft, es verstößt auch gegen den in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz – zu Lasten kleiner Kulturinitiativen. Die IG Kultur Österreich hat daher einen Präzedenzfall ins Rollen gebracht und Rechtsmittel ergriffen. Seit 2016 läuft das Verfahren, um dieser Diskriminierung endlich ein Ende zu setzen.
Wo liegt das Problem? Welche Voraussetzungen muss eine Kultureinrichtung erfüllen und nachweisen, damit Spenden an sie begünstigt sind? Verkürzt zusammengefasst geht es um drei wesentliche Voraussetzungen:
Die Kultureinrichtung muss allgemein zugänglich österreichische Kunst und Kultur fördern, insbesondere durch Darbietungen aus dem Bereich der darstellenden Kunst oder die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken (mindestens 75 % der Gesamtressourcen müssen in diese Tätigkeiten fließen).
Die Kultureinrichtung muss in den drei Vorjahren mindestens in zwei Jahren eine Förderung von Bund, Land oder der Bundeshauptstadt Wien erhalten haben.
Diese Förderungen müssen in der Transparenzdatenbank eingetragen sein.
Wie so oft, scheint auf den ersten Blick nichts falsch an den Anforderungen. Immerhin geht es um öffentliche Gelder. Steuerbegünstigung ist für den öffentlichen Haushalt keine kostenneutrale Maßnahme. Denn der Staat verzichtet bewusst auf Steuereinnahmen und fördert damit indirekt Kultureinrichtungen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Die Kriterien sind das Steuerungsinstrument der Politik, um sicherzustellen, dass nicht dubiose Organisationen unter dem Deckmantel der „Kultur“ in den Genuss der Steuerbegünstigung kommen, sondern nur förderungswürdige Kultureinrichtungen.
Kriterien im Praxis-Check
Die aktuellen Kriterien sind jedoch vollkommen ungeeignet, um förderungswürdige Kultureinrichtungen zu definieren. Warum? Kann oder will eine Kultureinrichtung finanziell von öffentlichen Stellen in Österreich unabhängig sein (und sich beispielsweise über Fonds, Stiftungen oder EU-Mittel finanzieren), fällt sie automatisch raus. Über ihre Förderungswürdigkeit sagt dies jedoch wenig aus. Ferner dürfen per Gesetz öffentliche Förderungen für Kultur nur dann erfolgen, wenn das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht zur Gänze realisiert werden könnte. Könnte das Vorhaben über begünstigte Spenden finanziert werden, fällt die Initiative jedoch ebenfalls raus. Und warum Kulturförderungen von Gemeinden oder der EU nicht berücksichtigt werden, erschließt sich ebenso wenig. Fazit: Kultureinrichtungen sind geradezu dazu genötigt, öffentliche Fördermittel von Bund und Land in Anspruch zu nehmen, um in die Spendenbegünstigung zu fallen.
In der Praxis wesentlich gravierender wiegt, dass die Spendenabsetzbarkeit damit an die Höhe der verfügbaren Kunst- und Kulturfördermittel gekoppelt ist. Es unterstellt, dass alle förderungswürdigen Kultureinrichtungen auch tatsächlich eine Kulturförderung erhalten. Sinken die Kulturbudgets, sinken sie somit doppelt: direkt durch die Förderung, indirekt durch die Möglichkeit, private Zuwendungen mittels Spendenbegünstigung zu lukrieren. In Zeiten, in denen immer weniger ungebundene Budgetmittel für die Freie Szene zur Verfügung stehen, wird die Förderpolitik somit verstärkt: Konzentration statt Diversifikation in der Förderlandschaft ist die Folge. Die Schere zwischen geförderten und nicht geförderten Kultureinrichtungen geht immer weiter auf.
Bizarr und schikanös mutet schlichtweg das Erfordernis an, dass die Förderungen in der Transparenzdatenbank erfasst wurden. Aktuell sind in der Transparenzdatenbank lediglich Zahlungsdaten des Bundes verfügbar. Von den Bundesländern wurden bislang keinerlei Zahlungsdaten in die Transparenzdatenbank eingespeist, wie der Rechnungshof im September 2017 festgestellt hat. Auch die im Mai 2018 angekündigten Fortschritte sind nicht zielführend: Wieder einmal haben die Länder zugesagt, nun tatsächlich die Transparenzdatenbank befüllen zu wollen, jedoch sollen Förderungen unter 5.000 EUR nicht erfasst werden („Bagatellgrenze“). Auf die Befüllung der Transparenzdatenbank haben Kunst- und Kulturtreibende aber keinen Einfluss.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum nur die Präsentation von Werken darstellender und bildender Kunst der österreichischen Kunst und Kultur dienen soll. Interessenvertretungen für Kunst- und Kulturarbeiter*innen wie die KUPF und die IG Kultur Österreich, als auch Kulturvermittler*innen, Beratungs- und Servicestellen etc. sind damit ebenso ausgeschlossen, obwohl sie öffentliche Fördermittel für diese Tätigkeiten erhalten.
Für ein Ende der Diskriminierung
Es mutet somit als typisch österreichische Farce an, dass jene engagierten Bürger*innen, die etwa #Kulturlandretten mit Kleinstspenden unterstützt haben, diese nicht steuerlich absetzen können, während Großspender*innen an öffentliche Kultureinrichtungen dies tun können. Denn ausgewählte Einrichtungen wie die Bundesmuseen müssen diese Kriterien nicht erfüllen.
Aus all diesen Gründen steht die bestehende Rechtslage dem in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz entgegen. Dieser besagt, dass jede Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein muss. Dass es schlichtweg für die Verwaltung einfacher ist, die Spendenbegünstigung an die Förderentscheide von Bund und Land zu koppeln, ist keine sachliche Rechtfertigung. Auch, dass Spenden in der Praxis vor allem für große Kulturtanker und -festivals interessant sind, die durch ihre Ausstrahlung Großspender*innen anziehen können, ist kein Argument. Es geht um Transparenz und Rechtsstaatlichkeit, gerade in Zeiten enger werdender Budgets. Die IG Kultur Österreich führt diesen Rechtsstreit fort, mit dem Ziel, ALLEN Kulturvereinen die Möglichkeit der Spendenabsetzbarkeit zu ermöglichen. Denn vor dem Gesetz müssen alle gleich sein, und nicht manche gleicher.
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Web-Links zum Thema:
Der Spendenbericht 2017 zeigt, dass von allen spendenbegünstigten Organisationen nur 20 % klassische gemeinnützige und 80 % staatlich bestimmte Organisationen sind -> fundraising.at
Welche Kultureinrichtungen aktuell spendenbegünstigt sind, ist in der Liste des BMF tagesaktuell abrufbar -> service.bmf.gv.at