Anita Hofer über das neue Steirische Kulturförderungsgesetz.
Zur Vorgeschichte
2002 wurde von der Landesregierung eine “Kommission zur Evaluierung der steirischen Kulturförderung” eingesetzt, um zunächst Kriterien für mittelfristige Fördervereinbarungen zu entwickeln sowie Kulturinitiativen für den Abschluss solcher Vereinbarungen zu empfehlen und ab 2003 Förderrichtlinien und den Entwurf eines neuen Kulturförderungsgesetzes zu erarbeiten. Der seit dem Steiermärkischen Kulturförderungsgesetz von 1985 bestehende Landeskulturbeirat zur “fachlichen Beratung in grundsätzlichen Fragen der Kulturförderung” hatte anscheinend keine Kompetenz, diese Aufgabenbereiche zu übernehmen. In die 9-köpfige Evaluierungskommission wurden 4 VertreterInnen der freien Szene entsandt, darunter auch ein Vorstandsmitglied der IG-Steiermark, die sich schon in den 90er Jahren um eine Novellierung des Gesetzes bemühte. Der im Mai 2004 von der Evaluierungskommission fertiggestellte parteienunabhängige Entwurf für ein “Kultur- und Kunstförderungsgesetz” stand plötzlich einem Gegenentwurf der Kulturabteilung gegenüber, der, laut Einschätzung von Mitgliedern der Evaluierungskommission, einer Entdemokratisierung in der Landesregierung Vorschub geleistet hätte. Der Unterausschuss des Landtages favorisierte aber den Entwurf der Evaluierungskommission, der nach seiner verfassungsrechtlichen Adaptierung am 24. Mai 2005 endlich zum Beschluss an den Landtag übergeben wurde.
Zum Kulturförderungsgesetz neu
Eine Überarbeitung und Novellierung des Gesetzes von 1985 schien aufgrund seiner Kürze und der Einseitigkeit seiner Rechtslage nicht sinnvoll. Tatsächlich beinhaltet das alte Gesetz zwar klare Bedingungen und Voraussetzungen für FördernehmerInnen, aber kaum verbindliche Bestimmungen für die Fördergeberin. Demgegenüber sind im neuen Gesetz Förderziele und Aufgaben des Landes festgelegt, die bei allen Förderungsmaßnahmen zu beachten sind und auf einem Kulturbegriff basieren, der, unter Einbeziehung der Kulturdefinition der UNESCO-Weltkonferenz von 1982 als “offener, durch Vielfalt und Widerspruch gekennzeichneter gesellschaftlicher Prozess von kultureller und künstlerischer Produktivität und Kommunikation” definiert wird.
Als Grundlage für die Festlegung der Förderziele, wie Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Handelns, schöpferische Selbstentfaltung, Förderung des Verständnisses und der Kritik, Öffnung gegenüber neuen kulturellen und künstlerischen Entwicklungen, Erschließung des kulturellen Erbes für die Gegenwart, Förderung der kulturellen Vielfalt, diente wohl das oberösterreichische Kulturförderungsgesetz von 1987. Eine Nähe zum oberösterreichischen Gesetz lässt sich auch bei der Definition der Förderbereiche ablesen: “Das Land setzt einen Schwerpunkt seiner Förderung im Bereich der Weiterentwicklung der Gegenwartskunst und der Gegenwartskultur”.
Weitere verbindliche Grundlagen für das Land sind:
• die Transparenz in der Fördervergabe, inklusive schriftlichem Bescheid über die
Entscheidung binnen 14 Wochen nach Einlangen eines Förderungsantrages;
• die Zentrierung der Förderung auf KünstlerInnen sowie die Produktion und Vermittlung von Kunst;
• die Möglichkeit des Abschlusses von Mehrjahresverträgen;
• die fachliche Beurteilung von Förderansuchen durch einen Fachbeirat und durch von diesen vorgeschlagenen ExpertInnen ab einer Ansuchenshöhe von Euro 3500,-
• die Ausweitung der Kompetenzen des Kulturbeirates auf die Beratung der Landesregierung bei kulturellen und kulturpolitischen Zielsetzungen, bei strukturellen Veränderungen und beim Wahrnehmen von EigentümerInnenrechten, die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen die Kulturpolitik betreffend;
• die Festlegung der Förderung für Kunst im öffentlichen Raum (ehemals Kunst am Bau) auf mindestens 1% der Gesamtkosten bei Bauvorhaben des Landes, ausgeschüttet über einen dafür errichteten Fonds.
Obwohl das neue Gesetz viele Fragen aufwirft – wie zum Beispiel, ob ein komplexes System aus Förderbeirat und zusätzlichen ExpertInnen für die Begutachtung von Förderansuchen sinnvoll ist – ist die längst notwendige Entscheidung, beiden VertragspartnerInnen (Fördergeberin und FördernehmerInnen) eine rechtliche Grundlage zur Verfügung zu stellen, auf der die Vereinbarungen beruhen, endlich passiert. Wir dürfen damit rechnen, dass das “Kultur und Kunstförderungsgesetz 2005” nach Begutachtung des Bundesverfassungsdienstes noch heuer in Kraft tritt.
Anita Hofer