Abzugsteuer – ein Leckerbissen für den Amtsschimmel

Juliane Alton fragt, welche Möglichkeiten es gäbe, administrativen Wahnsinn abzubauen.

 

Die Abzugsteuer ist eine Art der Einkommensteuer, die für ausländische Einkommen zu bezahlen ist. Soweit so gut. Bei sieben Arten von Einkünften: aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und Sonstigem. Somit ist klar, dass diese – egal wo sie erwirtschaftet werden – irgendwo versteuert werden müssen und dass es dabei um viel Geld geht. Ein „Abzug an der Quelle” (bekannt auch bei der KEST) ist für die Finanzbehörden der bequemste Weg, Steuern zu erheben und die Mühen der Einsprüche und Rückerstattungsanträge den Steuerpflichtigen zu überlassen. Gleichzeitig ist diese pauschale Steuer in der Praxis oft ungerecht: Wer viel verdient, kann mit 20 oder 25 % angesichts der Steuerprogression gut fahren (obwohl die Verpflichtung besteht, im Heimatland die ausländischen Einkünfte zu deklarieren). Wer wenig verdient, zahlt im Ausland auf das Honorar und die Spesen den pauschalen Steuersatz, den er angesichts der Gesamteinkünfte vielleicht gar nicht erreichen würde, und bekäme im Zuge des aufwendigen Rückerstattungsverfahrens nur einen geringen Betrag zurück.

Ungerecht ist im Kulturbereich, dass für KünstlerInnen in fast allen Abkommen „zur Vermeidung der Doppelbesteuerung” Sonderregelungen bestehen – nämlich eine Ausnahme von der Vermeidung: Während bei anderen Berufsgruppen der Abzug erst ab einem österreichischen Einkommen von € 10.000 greift, gilt für Künstler/innen eine Grenze von € 2.000. Absurd ist dabei, dass in der Praxis nicht die steuerpflichtigen KünstlerInnen die Steuer zahlen, sondern die VeranstalterInnen – aus ihren öffentlichen Subventionen, und das gilt nicht nur im Bereich der autonomen Kulturarbeit, sondern auch für die großen Festivalveranstalter. Ein Nullsummenspiel für die Finanz, könnte man denken. Aber nein! Ein/e KünstlerIn, die/der mit der/dem VeranstalterIn die Gage vereinbart, die sie/er tatsächlich ausbezahlt bekommt, ist nicht gehindert, sich die Abzugsteuer, welche die/der VeranstalterIn drauflegen muss, im Rückerstattungsverfahren vom österreichischen Staat überweisen zu lassen (unter der Voraussetzung, dass sie/er die Bedingungen dafür erfüllt). So kann sie/er – nicht besonders spitzfindig weitergedacht – einen kleinen Batzen österreichische Subvention verdienen. Natürlich gibt es Ausnahmen von der Ausnahme, die KünstlerInnen betrifft: Wenn sie/er nämlich zu Hause SubventionsbezieherInnen sind, kann die/der VeranstalterIn den Steuerabzug unterlassen, doch muss sie/er die entsprechenden Umstände sauber dokumentieren, und die sind natürlich für jedes Land unterschiedlich – wie die DBAs eine Angelegenheit für SpezialistInnen.

Welche Möglichkeiten gäbe es, diesen administrativen Wahnsinn abzubauen?

Auch für KünstlerInnen könnte die Grenze von Jahreseinkommen max. € 10.000 in Österreich gelten, damit unter Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerabzug unterbleibt. Dies würde die VeranstalterInnen entlasten. Es könnte eine Ausnahme von der Haftung für die Abzugsteuer für gemeinnützige VeranstalterInnen eingeführt werden oder – strenger – die Ausnahme an den Erhalt einer öffentlichen Subvention aus Kultur- oder Kunstförderung gekoppelt werden. Es könnte ein Freibetrag für KünstlerInnen eingeführt werden, der in der Höhe liegt, wo auch jetzt rechtlich keine Steuer anfällt (zuvor aber abgezogen werden muss) und in einem allfälligen Rückerstattungsverfahren auch rückerstattet wird. In folgenden Fällen ist auch jetzt keine Abzugsteuer fällig:

a) Bagatellregelung Ausländische KünstlerInnen erhalten – maximal ein Honorar von € 440,- pro Veranstaltung und – maximal € 900,- vom/n (der) selben VeranstalterIn und – das jährliche Gesamteinkommen in Österreich erreicht maximal € 2.000. Kostenersätze nicht einrechnen, alles dokumentieren!

b) DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Enthält keine Regelung betreffend KünstlerInnen Trifft zu für Ungarn, Turkmenistan und Tadschikistan. Ansässigkeitsbescheinigung wird benötigt.

c) KünstlerInnen aus den USA … die nicht mehr als brutto $ 20.000 im Jahr in Österreich einnehmen.

d) Geförderte deutsche und Schweizer KünstlerInnen Der Aufenthalt einer/s deutschen KünstlerIn bzw. Künstlergruppe wird überwiegend aus öffentlichen Mitteln oder einer in Deutschland als gemeinnützig anerkannten Einrichtung gefördert (Subventionsbescheid einer öffentlichen Körperschaft in Kopie). Schweizer KünstlerInnen werden überwiegend durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert. Es ist eine Bestätigung der schweizerischen Steuerbehörden vorzulegen.

Juliane Alton ist seit April 2006 Obfrau der IG Kultur Österreich.